Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG)
140.100Gesetz20.02.1970Originalquelle öffnen →
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Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz)¹
(Vom 20. Februar 1970)²
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
¹ Als Gemeinwesen im Sinne dieses Gesetzes gelten der Kanton, die Bezirke, die Gemeinden und die übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts. Flurgenossenschaften im Sinne des Art. 703 ZGB sind dem Gesetz unterstellt, dagegen nicht Allmeindkorporationen.
² Als Funktionäre eines Gemeinwesens sind diesem Gesetz unterstellt, soweit es keine abweichende Regelung trifft:
a) die Mitglieder der Behörden und Kommissionen;
b) die Beamten, welche in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Gemeinwesen stehen;
c) die Angestellten, welche in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Gemeinwesen stehen;
d) andere Personen, welche aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Aktes mit einer öffentlichen Aufgabe betraut sind.
³ Die Inhaber des schwyzerischen Anwaltspatents und des schwyzerischen Wahlfähigkeitszeugnisses für Notare sind in bezug auf ihre freiberufliche Beurkundungstätigkeit keine Funktionäre im Sinne von § 1 Abs. 2. Sie haften nach den Regeln von Art. 41 ff. OR.
¹ Die zwingenden Vorschriften des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
² Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nur, soweit nicht durch kantonale Erlasse eine abweichende Regelung getroffen wird.
a) Schadenersatz
Das Gemeinwesen haftet für den Schaden, den ein Funktionär in Ausübung hoheitlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt.
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b) Genugtuung
Zur Leistung einer Genugtuung ist das Gemeinwesen nur verpflichtet, wenn die Voraussetzungen der Art. 47 und 49 OR gegeben sind.
c) Beschränkung der Haftung
¹ Wird eine Verfügung oder ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren abgeändert, so haftet das Gemeinwesen nur, wenn ein Funktionär der Vorinstanz vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.
² Für Schaden aus unrichtiger Auskunft eines Funktionärs haftet das Gemeinwesen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Funktionärs.
d) Ausschluss der Haftung des Funktionärs
Dem Geschädigten steht gegenüber dem Funktionär kein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung zu.
Haftung des Gemeinwesens für rechtmäßige Schädigungen
Fügt ein Funktionär durch rechtmäßiges Verhalten einem Dritten Schaden zu, so haftet das Gemeinwesen nur, wenn das Gesetz dies vorsieht.
Haftung des Gemeinwesens bei gemeinsamer Aufgabenerfüllung
Erfüllen mehrere Gemeinwesen eine Aufgabe gemeinsam, haften diese dem Geschädigten solidarisch.
Haftung des Funktionärs
a) Ausmass
Der Funktionär ist für den Schaden, welchen er dem Gemeinwesen durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Dienst- oder Amtspflicht zufügt, haftbar.
b) Rückgriff
Hat das Gemeinwesen dem Dritten den Schaden ersetzt oder ihm Genugtuung geleistet, so kann es auf den Funktionär Rückgriff nehmen, wenn dieser den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig in Verletzung seiner Dienst- oder Amtspflicht verursacht hat.
c) Haftung Mehrerer
¹ Haben mehrere Funktionäre den Schaden verursacht, so haften sie gegenüber dem Gemeinwesen (§§ 8 und 9) anteilsmässig nach der Grösse ihres Verschuldens.
² Haben mehrere Funktionäre den Schaden gemeinsam und vorsätzlich verursacht, so haften sie solidarisch.
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1 Der Schadenersatzanspruch des Gemeinwesens gegenüber dem Funktionär und der Anspruch des Geschädigten auf Schadenersatz oder Genugtuung gegenüber dem Gemeinwesen verjährt in einem Jahr von dem Tage an, da der Anspruchsberechtigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren vom Tage des schädigenden Verhaltens des Funktionärs an.
2 Wird der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung aus einem strafbaren Verhalten hergeleitet, für welches das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für ihn.
3 Der Rückgriffsanspruch des Gemeinwesens gegenüber dem Funktionär verjährt mit Ablauf eines Jahres seit der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung des Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruches.
Für die Haftung des Gemeinwesens sind die Vorschriften der Art. 42, 44 Abs. 1, 45, 46, 52 Abs. 1 und 2 und 53 OR, für die Haftung des Funktionärs gegenüber dem Gemeinwesen zudem auch die Bestimmungen der Art. 43, 44 Abs. 2 und 54 Abs. 2 OR subsidiär als öffentliches Recht anwendbar.
a) Geltendmachung
Vermögensrechtliche Ansprüche werden geltend gemacht:
a) gegen Mitglieder des Kantonsrates und der von ihm gewählten Kommissionen, des Regierungsrates, des Kantons-, des Verwaltungs- und des kantonalen Strafgerichts durch den Kantonsrat;
b) gegen die übrigen kantonalen Funktionäre, die Mitglieder des Bezirksrates und des Gemeinderates sowie die Verwaltungsorgane der übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts durch den Regierungsrat;
c) gegen andere Funktionäre des Bezirks durch den Bezirksrat, der Gemeinde durch den Gemeinderat, der übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts durch das Verwaltungsorgan der Körperschaft oder Anstalt.
1 Klagen, die sich auf Ansprüche aus diesem Gesetz beziehen, beurteilt das Verwaltungsgericht.
2 Ansprüche, die sich auf ein rechtswidriges Verhalten von Mitgliedern des Verwaltungsgerichts beziehen, beurteilt das Kantonsgericht.
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Die Rechtmäßigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide darf in einem Verantwortlichkeitsverfahren nicht überprüft werden.
¹ Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen, welche Funktionäre in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit begehen, werden nach den Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des kantonalen Einführungsrechts bestraft. ² Vorbehalten bleibt § 104 des Justizgesetzes.
¹ Funktionäre können disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie ihre Amts- oder Dienstpflicht verletzen. Ausgenommen sind die Angestellten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c. ² Das Disziplinarverfahren wird unabhängig von der vermögensrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit durchgeführt. Ist gegen den Funktionär eine Strafuntersuchung eingeleitet, so kann das Disziplinarverfahren sistiert werden.
a) gegen Behörden und Kommissionen
¹ Die Behörden sind befugt, ein ordnungswidriges Verhalten ihrer Mitglieder oder der ihnen untergeordneten Behörden oder Kommissionen und ihrer Mitglieder mit einem Verweis oder einer Busse bis Fr. 200.-- zu ahnden. ² Bei wiederholten oder schweren Verfehlungen, insbesondere bei Einleitung einer Strafuntersuchung wegen Verletzung der Amtspflicht, können Mitglieder von Behörden und Kommissionen auf die Dauer von 6 Monaten oder bis zum Abschluss des Strafverfahrens im Amt eingestellt werden. ³ Die Amtsentsetzung kann nur durch den Strafrichter angeordnet werden.
¹ Gegen Funktionäre im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b und d kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
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e) vorübergehende Einstellung im Amt mit Entzug der Besoldung. ² Hat sich der Funktionär schwerwiegender oder wiederholter Amts- oder Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht, so kann er fristlos entlassen werden.
¹ Vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme ist der Beschuldigte anzuhören. ² Die Disziplinarverfügung ist dem Fehlbaren schriftlich zu eröffnen. Er kann dagegen Beschwerde nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes führen.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden nachfolgende Vorschriften abgeändert:
Abs. 2
Für Schaden, der durch den Zivilstandsbeamten rechtswidrig verursacht wird, haftet zunächst die beteiligte Gemeinde und erst nachher der Kanton. Für die Aufsichtsbehörde haftet der Kanton.
¹ Für Schaden, der vom Vormund oder von Mitgliedern des Waisenamtes oder des Gemeinderates rechtswidrig verursacht wird, haftet zunächst die beteiligte Gemeinde und erst nach dieser der Kanton. ² Für Schaden, der von Mitgliedern des Regierungsrates rechtswidrig verursacht wird, haftet der Kanton.
Die §§ 234-239 werden aufgehoben.
Die §§ 43-47 werden aufgehoben und durch folgenden § 43 ersetzt:
¹ Die zuständige Behörde kann Parteien und ihren Vertretern einen Verweis erteilen oder ihnen gegenüber eine Ordnungsbusse von Fr. 20.- bis Fr. 200.- ausfällen, wenn sie sich im Verfahren unanständig benehmen oder mutwillig das Verfahren einleiten. ² Ordnungsstrafen können durch Beschwerde angefochten werden.
Mitglieder einer Behörde, Beamte oder andere Personen mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe, die ihre Amts- oder Dienstpflicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, werden, sofern nicht ein Tatbestand der Art. 312 ff. StGB vorliegt, mit Haft oder Busse bestraft.
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Die §§ 13 und 14 der Verordnung vom 20. November 1968 über die Besoldung der Behörden und das Dienstverhältnis des Staatspersonals¹⁵ werden aufgehoben.
Abs. 3 bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung.¹⁶
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäß §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. ² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. ³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.¹⁸
¹ GS 15-733 mit Änderungen vom 6. Juni 1974 (GS 16-474), vom 26. Oktober 1994 (GS 18-538), vom 22. März 2000 (PBV, GS 19-567), vom 24. Oktober 2007 (VRP, GS 21-148a), vom 18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-821), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9d) und vom 14. März 2018 (KRB betr. die Zusammenarbeit der Justizbehörden der Gemeinden und Bezirke, GS 25-25b). ² Angenommen in der Volksabstimmung von 24. Mai 1970 mit 6194 Ja gegen 3825 Nein (Abl 1970 486). ³ Abs. 3 neu eingefügt am 26. Oktober 1994 und Abs. 2 Bst. c in der Fassung vom 22. März 2000. ⁴ Neu eingefügt am 14. März 2018. ⁵ Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018. ⁶ Buchstabe a in der Fassung vom 6. Juni 1974. ⁷ Abs. 1 in der Fassung vom 6. Juni 1974 und Abs. 2 in der Fassung vom 24. Oktober 2007. ⁸ Aufgehoben am 25. Oktober 2017. ⁹ Überschrift in der Fassung vom 25. Oktober 2017. ¹⁰ Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 18. November 2009. ¹¹ Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000. ¹² GS 7-16. ¹³ GS 13-422. ¹⁴ GS 12-204. ¹⁵ GS 15-737. ¹⁶ Von der Bundesversammlung am 8. Juni 1971 genehmigt (Abl 1971 616). ¹⁷ Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 17. Dezember 2013. ¹⁸ Am 1. August 1971 in Kraft getreten (Abl 1971 615); Änderungen vom 26. Oktober 1994 am 1. Januar 1996 (GS 18-538), vom 22. März 2000 am 1. Juli 2000 (Abl 2000 819), vom 24. Oktober 2007 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2697), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83) und vom 14. März 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2836) in Kraft getreten.
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