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100.111•Regierungsratsbeschluss über die Festlegung der Grösse des Kreuzes im Wappen des eidgenössischen Standes Schwyz
100.111Beschluss23.12.1963
100.111
(Vom 23. Dezember 1963)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
in Betracht, dass die Masse des Kreuzes im Schwyzer Kantonswappen und in der Kantonsfahne bisher nicht einheitlich bestimmt waren,
beschliesst:
Für das Kreuz im Wappen des eidgenössischen Standes Schwyz werden folgende Proportionen und Masse festgelegt:
Bei allen Neuanfertigungen kantonaler Drucksachen und Fahnen der Kantonsverwaltung sind die vorstehenden Masse einzuhalten.
Dieser Beschluss wird in die Gesetzsammlung aufgenommen.
SRSZ 1.1.2015
100.111

100.111

a - Seitenlänge der Fahne oder des Wappenschildes b - Kreuzbalkenlänge c - Kreuzarm- oder Kreuzschenkellänge d - Kreuzarmbreite e - Abstand der Kreuzarme vom Fahnen- oder Schildrand
a:b = 3:1 c:d = 3:1 c:e = 3:1
GS 14-805.
SRSZ 1.1.2015
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