Kantonsratsbeschluss über die Neuordnung der Fischereirechte an der Lorze zwischen Jöchler und Zugersee

933.281Decree01.04.1976

Vom 01.04.1976 (Stand 01.04.1976)

Art. 1

  1. Die Fischereirechte am alten Lorzenlauf werden auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Flussstrecke wie folgt auf den neuen Lorzenlauf verlegt:
    1. vom Jöchler bis zur Gemeindegrenze Baar/Zug: für Werner Herrmann, Rosental, Baar;
    2. von der Gemeindegrenze Baar/Zug bis zum Zugersee: für die Korporation Zug.
  2. Die Angelrechte der Korporation Baar-Dorf haften an der Strecke von Werner Herrmann, Rosental, Baar.

Art. 2

  1. Die Fischereirechte am alten Lorzenlauf sind damit abgelöst.

Art. 3

  1. Der Kantonsratsbeschluss tritt sofort in Kraft.
  2. Der Regierungsrat hat den Beschluss zu vollziehen.

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