Personen aus dem Asylbereich, welche nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind, soweit nicht der Bund zuständig ist (§§ 3–9);
Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretens- oder negativen Asylentscheid, welche Nothilfe beanspruchen (§§ 9–11).
Art. 2 Grundsatz
Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, sind für die Ausgestaltung und Bemessung der Unterstützung sowie für die persönliche Hilfe für Personen aus dem Asylbereich, welche nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind, die Sozialhilfegesetzgebung und die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sinngemäss anwendbar.
2. Sozialhilfe
2.1. Persönliche Hilfe
Art. 3 Beratung und Betreuung
Die persönliche Hilfe umfasst die angemessene Beratung und Betreuung während des Asylverfahrens durch das kantonale Sozialamt. Sie umfasst je nach Stand des Asylverfahrens insbesondere Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration.
Das kantonale Sozialamt bestimmt für unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach deren Zuweisung in den Kanton unverzüglich eine Vertrauensperson, welche die Betreuung im Alltag sowie die Verwaltung des Einkommens und Vermögens bis zum Vollzug des Asylentscheides, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit übernimmt.
Art. 4 Integrationsmassnahmen
Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a können verpflichtet werden, an Integrationsmassnahmen, insbesondere an Beschäftigungs- oder Bildungsprogrammen teilzunehmen.
2.2. Unterstützung
Art. 5 Unterstützungsrichtlinien
Für die Bemessung der Unterstützung von Personen ohne Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) legt die Direktion des Innern Unterstützungsrichtlinien fest. Die zur Anwendung gelangenden Ansätze sind tiefer als in der ordentlichen Sozialhilfe und berücksichtigen die Entwicklung der Bundesabgeltung.
Paragraph 15bis Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes vom 16. Dezember 1982 sowie die Richtlinien über die Ausgestaltung und Bemessung von Soziallöhnen im Rahmen von Integrationsprojekten vom 15. Dezember 1998 finden keine Anwendung.
Art. 5a Sachleistungen
Die Unterstützungsleistungen für Personen ohne Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) werden grundsätzlich in Form von Sachleistungen ausgerichtet.
Über Bezahlkarten ausgerichtete Unterstützungsleistungen gelten als Sachleistungen.
Art. 6 Gesundheitsversorgung
Das kantonale Sozialamt sorgt für die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung der ganz oder teilweise sozialhilfeabhängigen Personen aus dem Asylbereich.
2.3. Unterbringung
Art. 7 Durchgangsstation
Das kantonale Sozialamt sorgt für die Erstaufnahme in einer Durchgangsstation und für eine angemessene Betreuung.
1a. Die Nutzung von strategischen Unterbringungsreserven in einer Durchgangsstation bedarf der Zustimmung durch die Vorsteherin oder den Vorsteher der Direktion des Innern. Diese ist grundsätzlich vorgängig zu erteilen. Sie gilt bis auf Widerruf oder bis der Schwellenwert in drei aufeinanderfolgenden Monaten durchgehend unterschritten wurde. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Schutz der Bevölkerung vom 26. September 2019.
Die Aufenthaltsdauer in der Durchgangsstation beträgt in der Regel zwischen sieben und zwölf Monaten.
In der Durchgangsstation werden die untergebrachten Personen mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut gemacht und auf eine selbstständige Lebensführung vorbereitet.
Art. 8 Zuweisung in kantonale Unterkünfte, private Unterkünfte
Nach dem Aufenthalt in der Durchgangsstation sorgt das kantonale Sozialamt für die Zuweisung von Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a in kantonale Unterkünfte. Personen können private Unterkünfte beziehen, wenn sie genügend Eigenständigkeit erreicht haben und finanziell unabhängig sind.
Die Direktion des Innern erlässt Mindeststandards für die Ausgestaltung der Räumlichkeiten.
Das kantonale Sozialamt erlässt eine Regelung betreffend Aufenthalt und Unterbringung, die insbesondere Bestimmungen zur Wahrung von Ruhe und Ordnung enthält.
Verstösse gegen die vom kantonalen Sozialamt erlassene Regelung betreffend Aufenthalt und Unterbringung kann dieses insbesondere mit folgenden Massnahmen sanktionieren:
schriftlicher Verweis;
Verbot, bestimmte Räume in einer Unterkunft zu betreten;
Hausverbot;
Verdichtung des Auszahlungsrhythmus mit der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit;
Kürzung des Grundbedarfs bis zu 10%;
temporärer Ausschluss aus einer Unterkunft;
definitiver Ausschluss aus einer Unterkunft.
Ist Dringlichkeit geboten, ordnet die Leitung der Unterkunft die Massnahme an. Sie ist durch das kantonale Sozialamt zu bestätigen.
Art. 9 Mitwirkung der Einwohnergemeinden
Die Einwohnergemeinden unterstützen den Kanton bei der Suche nach geeigneten Unterkünften.
Die Anzahl der Personen, zu deren Unterbringung die Einwohnergemeinden verpflichtet sind, ergibt sich aus deren Einwohnerzahl (Stand jeweils per 31. Dezember der verfügbaren Vorjahreszahlen der Einwohnerstatistik des Kantons Zug, Direktion des Innern) und dem Bestand der vom Kantonunterzubringenden Personen unter Berücksichtigung bereits durch ihn untergebrachter Personen.
2.4. Nothilfe
Art. 10 Zuständigkeit und Verfahren
Ist ein fristgerechter Vollzug eines Wegweisungsentscheids nicht möglich, kann das kantonale Sozialamt auf Ersuchen für Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. b Nothilfe gewähren.
Das kantonale Sozialamt prüft seine Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Gewährung der Nothilfe und weist die Person einer Unterkunft zu.
Art. 11 Umfang der Nothilfe
Die Nothilfe wird nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen ausgerichtet. Sie beinhaltet:
Obdach in dafür bezeichneten Unterkünften;
Nahrung und Hygieneartikel gemäss Unterstützungsrichtlinien;
Kleidungsstücke und andere Sachmittel bei dringendem und nachgewiesenem Bedarf;
ärztliche und zahnärztliche Notfallversorgung.
Das kantonale Sozialamt verlangt für die ärztliche und zahnärztliche Notfallversorgung vom Zuweisungskanton die Erstattung der Kosten. Für eine allfällige Weiterbehandlung muss das kantonale Sozialamt beim Zuweisungskanton eine Kostengutsprache einfordern.
Bei unbegleiteten Minderjährigen und bei anderen verletzlichen Personen kann das kantonale Sozialamt die Nothilfeleistungen in Abweichung zu Abs. 1 individuell aufgrund der besonderen Bedürfnisse festlegen.
3. Verwaltungskostenpauschale
Art. 12 Aufteilung
Der vom Bund jährlich vergütete Pauschalbeitrag an die Verwaltungskosten gemäss Art. 31 Abs. 2 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen wird nach folgendem Schlüssel aufgeteilt:
Amt für Migration: 45 %
Kantonales Sozialamt: 55 %
4. …
Art. 13 …
Art. 14 …
Art. 15 …
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