Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 wird der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zug übertragen. Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der dazugehörigen Vollzugserlasse finden sinngemäss Anwendung.
Art. 2
Die Leistungen des Kantons an den Bund gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes übernimmt der Kanton.
Art. 3
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung rückwirkend auf den 1. Januar 1953 in Kraft. Es ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.