Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

844.1Law01.01.2006

Vom 10.09.1953 (Stand 01.01.2006)

Art. 1

  1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 wird der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zug übertragen. Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der dazugehörigen Vollzugserlasse finden sinngemäss Anwendung.

Art. 2

  1. Die Leistungen des Kantons an den Bund gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes übernimmt der Kanton.

Art. 3

  1. Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung rückwirkend auf den 1. Januar 1953 in Kraft. Es ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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