Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung)

843.1Law01.01.1953

Vom 20.03.1953 (Stand 01.01.1953)

Art. 1

  1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) vom 25. September 1952 wird der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zug übertragen. Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 29. Dezember 1947 und der zugehörigen Vollziehungsvorschriften finden sinngemässe Anwendung.

Art. 2

  1. Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1953 in Kraft. Er ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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