Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 wird den folgenden Amtsstellen übertragen:
dem Amt für Wirtschaft und Arbeit mit Ausnahme der Zuständigkeiten gemäss den Bst. b und c;
der Sicherheitsdirektion für die polizeiliche Rechtshilfe im Sinne von Art. 86 UVG und die Aufgabenzuteilung an das Versicherungsgericht;
der Ausgleichskasse des Kantons Zug für den Bereich der Arbeitgeberinformation und die Überwachung der Versicherungspflicht;
…
Art. 2
Die Ausgleichskasse des Kantons Zug hat:
die Arbeitgeber über die Versicherungspflicht gemäss der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung periodisch aufzuklären;
die Einhaltung der Versicherungspflicht gemäss der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung zu überwachen. Die kantonale Ausgleichskasse kann diese Aufgabe an die Verbandsausgleichskassen übertragen.
Der Kanton hat die Ausgleichskasse für die ausgewiesenen Aufwendungen zu entschädigen.
Art. 3 …
Art. 4
Kantonale Versicherungsgerichte sind:
das Schiedsgericht gemäss § 20 EG zum Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 19. November 1970, entsprechend Art. 57 UVG;
das Verwaltungsgericht.
Es gelten die Verfahrensvorschriften gemäss Art. 108 UVG.
Art. 5
Diese Vollziehungsverordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
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