Verordnung zum EG Entsendegesetz

834.211Law01.06.2004

Vom 02.12.2003 (Stand 01.06.2004)

Art. 1

  1. Die Volkswirtschaftsdirektion ist die zuständige Direktion gemäss § 1 Abs. 3 und § 8 EG Entsendegesetz.

Art. 2

  1. Die tripartite Kommission behandelt als Einigungsamt Kollektivstreitigkeiten über das Arbeitsverhältnis
    1. in allen dem Arbeitsgesetz unterstellten Betrieben;
    2. in allen übrigen Betrieben mit mindestens 100 Arbeitnehmenden.

Art. 3

  1. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.