Behördenverbindlich sind die Richtplankarte sowie die graphisch unterlegten Texte und Karten im Richtplantext.
Art. 2
Folgende Teilrichtpläne sind im kantonalen Richtplan enthalten und werden als frühere Beschlüsse aufgehoben:
Teilrichtplan Naturschutzgebiete vom 1. Juli 1993
Teilrichtplan Abbau- und Rekultivierungsgebiete vom 28. August 1997
Teilrichtplan Verkehr vom 3. Juli 2002
Teilrichtplan Abfallanlagen vom 30. Januar 2003
Art. 3
Der kantonale Richtplan vom 1. September 1987 wird aufgehoben.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen, die vor Inkrafttreten der Genehmigung des Bundes bedürfen.