Das Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz und Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 Prozent oder mehr an Natriumchlorid und Sole ist für das Gebiet des Kantons Zug Monopol des Kantons.
Art. 2 Ermächtigung an den Regierungsrat
Der Regierungsrat wird ermächtigt, der Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 beizutreten.
Tritt die Interkantonale Vereinbarung nicht in Kraft, so wird der Regierungsrat ermächtigt, die Einfuhr und den Salzverkauf zu regeln und die Regalgebühren festzulegen. Die von der Generalversammlung der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen festgelegten Richtlinien sollen dabei wegleitend sein.
Art. 3 Strafbestimmung
Widerhandlungen gegen das Salzregal werden mit Busse bestraft.
Art. 4 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.
Das Gesetz über die Salzverwaltung des Kantons Zug vom 25. Februar1932 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.