Die Rückstellung aus dem Ertragsüberschuss der Laufenden Rechnung 1986 wird aufgelöst und ein Betrag von Fr. 200 000.– in den kantonalen Kulturfonds eingelegt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt unter dem Vorbehalt des Referendums nach § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.
Der Regierungsrat hat den Beschluss zu vollziehen.