Verordnung über die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 230a Abs. 3 SchKG

231.12Ordinance18.06.2005

Vom 14.06.2005 (Stand 18.06.2005)

Art. 1 Zuständige Behörde

  1. Zuständige Behörde im Sinne von Art. 230a Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist die Finanzdirektion.

Art. 2 Anhören der Baudirektion

  1. Befinden sich in den Aktiven der Konkursmasse Grundstücke, hört die Finanzdirektion die Baudirektion vor dem Entscheid an.

Art. 3 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

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