Gesetz über den Ablauf von Fristen im Gerichts- und Verwaltungsverfahren

161.2Law15.06.1964

Vom 15.06.1964 (Stand 15.06.1964)

Art. 1

  1. Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des kantonalen Rechts und der kraft kantonalen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt.

Art. 2

  1. Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Referendumsfrist gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.
  2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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