161.2•Gesetz über den Ablauf von Fristen im Gerichts- und Verwaltungsverfahren
Gesetz über den Ablauf von Fristen im Gerichts- und Verwaltungsverfahren
161.2Law15.06.1964
Vom 15.06.1964 (Stand 15.06.1964)
Art. 1
- Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des kantonalen Rechts und der kraft kantonalen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt.
Art. 2
- Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Referendumsfrist gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.
- Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
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