Kantonsratsbeschluss betreffend Weiterbeschäftigung von physisch oder psychisch behinderten Personen ausserhalb des Stellenplans

154.216Decree28.09.1995

Vom 28.09.1995 (Stand 28.09.1995)

Art. 1

  1. Physisch oder psychisch behinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung können ohne Anrechnung auf den Stellenplan weiterbeschäftigt werden.
  2. Die Weiterbeschäftigung ist der Staatswirtschaftskommission zur Kenntnis zu bringen.

Art. 2

  1. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.