Reglement betreffend Gewährleistung des Mitspracherechts der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton

154.213Regulation01.01.1999

Vom 14.05.1991 (Stand 01.01.1999)

Art. 1 Arbeitnehmer

  1. Öffentlich-rechtliche Arbeitnehmer im Sinne dieses Reglements sind:
    1. die Beamten und Angestellten der kantonalen Verwaltung und der Gerichte sowie die Lehrkräfte der kantonalen Schulen;
    2. die Beamten und Angestellten der selbständigen Anstalten des Kantons, insbesondere der Gebäudeversicherung und der Pensionskasse;
    3. die Lehrkräfte der gemeindlichen Schulen.

Art. 2 Arbeitgeber

  1. Arbeitgeber im Sinne dieses Reglements ist der Kanton, vertreten durch:
    1. den Regierungsrat;
    2. das Obergericht und das Verwaltungsgericht.

Art. 3 Gewährleistung des Mitspracherechts

  1. Die arbeitsrechtlichen Interessen umfassen alle Arbeitsbedingungen, soweit die Arbeitnehmerschaft allgemein betroffen ist, d. h. insbesondere Begründung, Inhalt und Beendigung des Wahl- bzw. Anstellungsverhältnisses, Arbeitszeit, Besoldung, Sozialleistungen, Aus- und Weiterbildung sowie Vorsorge. Individuelle Massnahmen bilden nicht Gegenstand des Mitspracherechts im Sinne dieses Reglements.
  2. Die Wahrnehmung dieser Interessen erfolgt durch Eingaben, Anregungen, Anträge und Vernehmlassungen der Arbeitnehmervertretungen an den Arbeitgeber sowie durch Verhandlungen zwischen Delegationen der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers.
  3. Die Arbeitnehmervertretungen haben Anspruch auf Information und Stellungnahme zu allen vom Arbeitgeber in Aussicht genommenen arbeitsrechtlichen Regelungen, sofern diese nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Art. 4 Arbeitnehmervertretungen

  1. Als Arbeitnehmervertretungen werden anerkannt der Verband der Beamten und Angestellten des Kantons Zug sowie des Lehrerinnen- und Lehrervereins des Kantons Zug als Repräsentanten der Beamten und Angestellten des Kantons und seiner Anstalten sowie der kantonalen und gemeindlichen Lehrkräfte.
  2. Den Arbeitnehmervertretungen obliegt die Information der von ihnen repräsentierten Arbeitnehmer sowie die Koordination der Arbeitnehmerinteressen unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien.

Art. 5 Verhandlungen

  1. Delegationen: Für Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern bestellen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die folgenden Verhandlungsdelegationen: a) Arbeitnehmer: Beamtenverband: 4 Vertreter Lehrerverein: 2 Vertreter b) Arbeitgeber: Regierung: 3 Vertretungen (Vorsteherin oder Vorsteher der Finanzdirektion von Amtes wegen) Gerichte: 1 Vertreter
  2. Organisation
    1. Vorsitz: Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzdirektion führt den Vorsitz.
    2. Sekretariat: Das Sekretariat wird vom Personalamt besorgt.
    3. Einberufung: Die Verhandlungsdelegationen treten wenigstens einmal jährlich zusammen; ferner, wenn zwei Delegierte es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. Die oder der Vorsitzende veranlasst die Einladung unter Bekanntgabe der Traktanden.
  3. Verhandlungsziel: Die Verhandlungen dienen der gegenseitigen Information, der Aussprache und dem Meinungsaustausch sowie der Darlegung unterschiedlicher Auffassungen. Ziel ist die Annäherung der gegenseitigen Standpunkte und nach Möglichkeit die Herbeiführung einvernehmlicher Lösungen. Es können keine rechtsverbindlichen Beschlüsse gefasst werden. Die Delegationen informieren die Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber über die Verhandlungsergebnisse.

Art. 6 Schlussbestimmungen

  1. Dieses Reglement tritt am 1. Juni 1991 in Kraft.
  2. Gleichzeitig wird das Reglement für die Paritätische Personalkommission vom 4. März 1974 aufgehoben.

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