Der vorliegende Beschluss findet unter Vorbehalt der einschlägigen Bundesgesetzgebung Anwendung auf die Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe.
Die Innenanlagen fallen nicht unter diesen Beschluss.
Art. 2 Zuständige Behörde
Das kantonale Energiedepartement ist für die Instruktion von Gesuchen für Anlagen, die einer Bundeskonzession bedürfen, zuständig. In dessen Zuständigkeit fallen ebenfalls die Erteilung der Bau- und der Betriebsbewilligung für die unter Aufsicht des Kantons stehenden Anlagen sowie deren Kontrolle (Art. 42 RLG).
Art. 3 Verfahren
Das Energiedepartement konsultiert die betroffenen Dienststellen, nimmt die öffentlichen Planauflagen vor, erarbeitet die Stellungnahme des Kantons hin-sichtlich der Anlagen, welche einer Bundeskonzession bedürfen, und setzt die in Artikel 2 vorgesehenen Genehmigungsbedingungen fest (kantonale Konzession, Baubewilligung, Betriebsbewilligung). Im letzten Fall entschiedet es über technische Fragen auf Antrag des technischen Kontrollorganes.
Das Energiedepartement ist ebenfalls zuständig, dem Betriebsinhaber die Ausbesserung der durch das technische Kontrollorgan festgestellten Mängel zu verordnen.
Art. 4 Technisches Kontrollorgan
Die technische Kontrolle der Projekte, der Ausführung der Bauarbeiten und des Betriebes der Rohrleitunsanlagen zur Beförderung von Erdgas im Mitteldruckbereich (zwischen 1 und 5 bar) und die keiner Bundeskonzession bedürfen, wird dem Schweizerischen Verein von Gas- und Wasserfachmännern (SVGW), Technisches Inspektorat Schweizerischer Gaswerke (TISG), in Zürich, anvertraut. Das Energiedepartement ist ermächtigt, die Ausführungsart der Tätigkeiten des technischen Kontrollorganes im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln.
Die Kosten für die Kontrollen des TISG sind vom Betriebsinhaber beim Inspektorat zu bezahlen.
Art. 5 Sicherheitsvorschriften
Die diesem Beschluss unterstellten Anlagen müssen den vom Bundesrat herausgegebenen Sicherheitsvorschriften entsprechen (Verordnung vom 20. April 1983).
Art. 6 Haftpflicht
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, eine der Bundesgesetzgebung entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschliessen (Kapitel 3 RLG).
Art. 7 Strafen und Verwaltungsmassnahmen
Bei Widerhandlungen gegen den vorliegenden Beschluss finden die Bestimmungen des Kapitels 5 RLG entsprechend Anwendung.
Art. 8 Inkrafttreten
Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 1988 in Kraft und wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.