Beschluss welcher die Kosten und Gebühren betreffend die von der kantonalen Baukommission erteilten Baubewilligungen festsetzt

705.105Decree02.08.2004

Vom 14.07.2004 (Stand 02.08.2004)

Art. 1

  1. Die kantonale Baukommission erhebt bei der Eröffnung einer Verfügung betreffend ein Baubewilligungsgesuch gemäss nachfolgendem Tarif folgende Kosten und Gebühren:
    1. Abbruch von Bauten
    2. Bau von Mauern und Einfriedungen
    3. geringfügige Umbauten
    4. für Reklameeinrichtungen, je
    5. Zisterne, Tankstelle
    6. Installationen zur Gewinnung von Energie
    7. Bau einer Garage mit einer Box
    8. Bau einer Garage mit mehreren Boxen zu je einem Fahrzeug: Fr. 200 + 50 pro zusätzliche Box
    9. landwirtschaftliche und industrielle Treibhäuser
    10. kleine Bauten
    11. Sportanlagen
    12. Veränderungen der natürlichen Bodenoberfläche
    13. Ausbeuten von Material
    14. Umbau eines Gebäudes mit Veränderung der Zweckbestimmung, Bau eines Wohnhauses mit einer oder mehreren Wohnungen, Bau eines Industrie- oder Geschäftsgebäudes, gemeinsame Garage, gemäss Kostenvoranschlag (BKP2):
    bis zu einer Million inbegriffen mehr als eine Million o) kompliziertes Dossier p) Verweigerung der Baubewilligung q) ausserordentliche Untersuchungskosten (Augenscheinverhandlungen, Berichte, Fotos, usw.)

Art. 2

  1. Falls offensichtliche Fehler im Kostenvoranschlag festgestellt werden, kann die kantonale Baukommission die Gebühren gemäss den Baukosten (BKP 2) berechnen.

Art. 3

  1. Die durch die kantonale Baukommission zu erhebenden Gebühren bezüglich der Baubewilligung werden um die Hälfte gekürzt, für die öffentlichen Gebäude, die Gebäude von religiösem und kulturellem Charakter und die Gebäude, welche von Körperschaften und Vereinen von allgemeinem Interesse zu einem erzieherischen oder sozialen Zweck erstellt werden.

Art. 4

  1. Die Gebühren und Kosten sind über den Verwaltungs- und Rechtsdienst des DVBU auf die entsprechenden Rubriken des kantonalen Baukommission zu entrichten.

Art. 5

  1. Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 2. August 2004 in Kraft.
  2. Er hebt den Beschluss vom 15. Januar 1997 gleichen Inhalts auf.