Der Fang von Schmetterlingen, Raupen und Puppen ist im Gebiet des Laggintales, das auf der beigelegten Nationalkarte 1:25'000, Blatt 1309 eingetragen ist, verboten.
Art. 2
Es ist verboten dieses Gebiet mit Geräten für den Schmetterlingsfang zu betreten.
Art. 3
Das Departement für Umwelt kann für wissenschaftliche Zwecke und für die Lehre Ausnahmen gestatten.
Art. 4
Die Vergehen gegen den vorliegenden Beschluss werden durch das Departement für Umwelt mit einer Busse von 100 Franken bis 10'000 Franken bestraft. Die Beschwerde an den Staatsrat innert dreissig Tagen nach Zustellung der Strafverfügung bleibt vorbehalten.
Art. 5
Die Orts- und Kantonspolizei, die Grenzwächter, die Wildhüter und die Förster sind beauftragt jede Zuwiderhandlung anzuzeigen.
Art. 6
Der vorliegende Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.