451.320•Entscheid betreffend den Schutz des Sumpfgebietes von Poutafontanaz
Entscheid betreffend den Schutz des Sumpfgebietes von Poutafontanaz
451.320Law09.06.1959
Vom 09.06.1959 (Stand 09.06.1959)
Art. 1
- Das Gebiet von Poutafontanaz, welches im Norden durch den Rhonedamm, im Osten durch den Weg zwischen Pramagnon und der Rhone, neben dem Punkt 499, im Süden durch die Strasse Brämis-Grône - mit Ausschluss der kultivierten Grundgüter - im Westen durch den Damm, der die Strasse Brämis - Grône und den Rhonedamm verbindet (ca. 300m westlich der Brücke von St. Leonhard) abgegrenzt ist, wird als Schutzzone erklärt.
- Es sind daher alles Abholzen, alle Nivellierung sowie sämtliche Arbeiten, wodurch die Form des Bodens dieser Gegend eine wesentliche Änderung erfährt, ohne eine vorgängige Bewilligung durch die kantonale Baukommission verboten.
Art. 2
- Zuwiderhandlungen gegen diesen Entscheid werden mit Busse von 10 bis 3'000 Franken bestraft. Die Busse wird durch das Baudepartement auf Vorschlag der kantonalen Baukommission ausgesprochen.
- Gegen Bussenverfügungen kann innert zehn Tagen nach deren Anzeige Rekurs an den Staatsrat eingereicht werden.
Art. 3
- Bei Zuwiderhandlungen kann das Baudepartement die Arbeit einstellen lassen und auf Kosten der Zuwiderhandelnden die Wiederherstellung der abgeholzten oder nivellierten Parzellen anordnen.
- Diese Entscheide können binnen zehn Tagen nach ihrer Anzeige Gegenstand eines Rekurses an den Staatsrat bilden. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 4
- Dieser Entscheid tritt sofort in Kraft.
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