Die Gegend des Tales der Borgne, deren Grenzen auf einem Auszug der Landeskarte im Massstab 1:25'000 eingezeichnet und dem Original dieses Entscheids beigeheftet sind, wird als Natur- und Landschaftsschutzgebiet erklärt.
Art. 2
Im Schutzgebiet sind nur land-, forstwirtschaftliche und standortgebundene Bauvorhaben sowie die Erneuerung, die teilweise Änderung und der Wiederaufbau gemäss den Bestimmungen des VRPG vom 7. Februar 1980, revidiert am 1. Oktober 1982, gestattet, wenn sie dem Schutzzweck nicht widersprechen.
Art. 3
Die Dienststelle für Umweltschutz, in Zusammenarbeit mit den interessierten Gemeinden und Dienststellen des Staates, bringt jede Übertretung der kantonalen Baukommission, welche mit dem Vollzug dieses Entscheids beauftragt wird, zur Anzeige.
Art. 4
Jede Übertretung dieses Entscheids wird durch die kantonale Baukommission mit einer Busse von 10 bis 50'000 Franken bestraft.
Art. 5
Der vorliegende Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und ersetzt jenen vom 22. Dezember 1982.