400.106•Reglement über die Anerkennung einer privaten Sekundar- oder Mittelschule
Reglement über die Anerkennung einer privaten Sekundar- oder Mittelschule
400.106Regulation01.11.1965
Vom 19.10.1965 (Stand 01.11.1965)
Art. 1
- Der Staatsrat befindet über die Zweckmässigkeit der amtlichen Anerkennung einer privaten Sekundar- und Mittelschule.
Art. 2
- Erachtet die zuständige Behörde eine solche Schule als notwendig, spricht sie unter Vorbehalt der von ihr festzusetzenden Bedingungen die Anerkennung aus. Es sind unter anderem folgende Anforderungen zu erfüllen:
- das Lehrprogramm muss vom Erziehungsdepartement genehmigt sein;
- die Tätigkeit der Schule wird vom kantonalen Amt für Sekundar- und Mittelschulwesen geprüft;
- die Organisation der Schule und die Schuldauer müssen den kantonalen Vorschriften entsprechen;
- das Lehrpersonal muss die vom Kanton vorgesehenen Anforderungen erfüllen;
- Räumlichkeiten, Mobiliar und Unterrichtsmaterial müssen den Bedürfnissen angepasst sein;
- die Prüfungen sind gemäss den Weisungen des Departements abzunehmen.
Art. 3
- Die offizielle Anerkennung wird zurückgezogen, sofern feststeht, dass die bei ihrer Gewährung gestellten Bedingungen nicht mehr erfüllt werden.
Art. 4
- Der Staatsrat kann einen Kantonsbeitrag gewähren, sofern die finanzielle Lage einer Schule und ihr öffentlicher Nutzen es rechtfertigen.
- Eine Privatschule wird als Einrichtung öffentlichen Nutzens angesehen, wenn ihre Aufhebung die Eröffnung einer andern öffentlichen, teurer zu stehen kommenden Schule zur Folge hätte.
Art. 5
- In keinem Fall kommen Schulen, die einen gewinnbringenden Zweck verfolgen, in den Genuss eines Kantonsbeitrages.
Art. 6
- Sofern die im vorliegenden Reglemente aufgestellten Bedingungen erfüllt sind, kann das Departement die von einer anerkannten Schule enteilten Diplome mit seinem Stempel versehen und gegenzeichnen; die kantonale Kommission für den Sekundar- und Mittelschulunterricht gibt ihre Vormeinung ab.
Art. 7
- Eine offiziell anerkannte Schule kann die Anerkennung in ihren Ausweisen und Drucksachen (Briefpapier, Prospekte usw.) vermerken; eine nicht anerkannte Privatschule hat ihrer Bezeichnung durch den Vermerk "Privatschule" zu ergänzen.
Art. 8
- Durch das gegenwärtige Reglement werden alle ihm zuwiderlaufenden Bestimmungen aufgehoben.
- Es tritt am 1. November 1965 in Kraft.
- Das Erziehungsdepartement ist mit seiner Ausführung beauftragt.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.