Beschluss über die Kommissionsentschädigungen

172.433Decree01.01.2008

Vom 18.06.2008 (Stand 01.01.2008)

Art. 1 Anwendungsbereich

  1. Der vorliegende Beschluss setzt unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen die Sitzungsentschädigungen und Reisespesen für die Mitglieder von Verwaltungs- und Konsultativkommissionen fest, die in dieser Funktion vom Staatsrat ernannt sind.
  2. Die Magistraten und kantonalen Beamten, die einer solchen Kommission angehören, erhalten kein Sitzungsgeld; vorbehalten bleibt ein gegenteiliger Entscheid des Staatsrates.

Art. 2 Entschädigung

  1. Die Sitzungsentschädigungen für die Mitglieder der vorerwähnten kantonalen Kommissionen werden wie folgt festgelegt: a) Präsident: pro Tag pro Halbtag pro einzelne Stunde b) Mitglieder: pro Tag pro Halbtag pro einzelne Stunde c) Fachleute (Universitätsausbildung): pro Tag pro Halbtag pro einzelne Stunde
  2. Die Entschädigung wird aufgrund der Anzahl Stunden berechnet, darf jedoch die Entschädigung pro Halbtag oder allenfalls pro Tag nicht übersteigen.

Art. 3 Spesen

  1. Die Entschädigung pro Mahlzeit beträgt 25 Franken; die Entschädigung pro Übernachtung inklusive Frühstück beträgt 90 Franken.
  2. Die Mitglieder haben in der Regel Anspruch auf die Vergütung der Reisespesen der öffentlichen Verkehrsmittel (SBB 2. Klasse; ausserhalb des Kantons: SBB 1. Klasse).
  3. Wenn jedoch die Umstände die Benützung des Privatfahrzeuges rechtfertigen, so wird eine Kilometer-Entschädigung von 0.70 Franken gewährt.
  4. Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.

Art. 4 Expertenaufträge

  1. Die Entschädigung von Experten mit Spezialaufträgen bleibt vorbehalten. Diese Fälle werden dem Staatsrat von den Departementen unterbreitet.

Art. 5 Organisation der Sitzungen und Auszahlung

  1. Der Kommissionspräsident ist gehalten, die Sitzungen in finanzieller Hinsicht rationell zu organisieren.
  2. Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt aufgrund periodischer Abrechnungen, die vom Kommissionspräsidenten und der zuständigen Dienststelle unterzeichnet sind.

Art. 6 Zuständigkeiten

  1. Das mit den Finanzen beauftragte Departement und die Dienststellen, denen die Kommissionen angegliedert sind, werden mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
  2. Alle Abweichungen vom vorliegenden Beschluss liegen in der Zuständigkeit des Staatsrates, der nach Anhörung des mit den Finanzen beauftragten Departements entscheidet.

Art. 7 Schlussbestimmungen

  1. Der vorliegende Beschluss hebt den Beschluss vom 23. Juni 1999 in gleicher Sache auf.
  2. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.