Gesetz betreffend die Leistungen der Stadt Sitten als Hauptort des Kantons Wallis

112.1Law01.12.1882

Vom 01.12.1882 (Stand 01.12.1882)

Art. 1

  1. Als Korrespektif der Vorteile, welche die Stadt Sitten aus ihrer Stellung als Hauptstadt des Kantons zieht, wird sie dem Staate Wallis unentgeltlich die von ihm als geeignet befundenen Räumlichkeiten liefern für den Grossen Rat, den Appellations- und Kassationsgerichtshof, die Staatsarchive und das Arsenal.

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