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111.21•Das Karlsruher Übereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen
111.21Das Karlsruher ÜbereinkommenLaw01.04.2005
(Das Karlsruher Übereinkommen) Vom 23.01.1996 (Stand 01.04.2005)
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