Das Grundbuch mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV-Grundbuch) wird nach den Bestimmungen der Verordnung betreffend das Grundbuch (GBV, SR 211.432.1) angelegt und geführt, soweit dieses Reglement keine weiteren Vorschriften enthält.
Im Rahmen der Verordnung betreffend das Grundbuch (SR 211.432.1) bestimmt die Justizdirektion die Behörden und Personen, denen ein direkter oder mittelbarer Zugriff mit Informatikmitteln auf das EDV-Grundbuch gestattet wird.
Sie legt die Einzelheiten und die Gebühren für den Datenbezug fest.
Die allgemeine Bereinigung der übergangsrechtlichen Grundbucheinrichtungen erfolgt gemeindeweise.
Das Amt für das Grundbuch bestimmt, welche Gemeinden zu welchem Zeitpunkt in das Bereinigungsverfahren einzubeziehen sind. Es veröffentlicht den Beginn der Bereinigungsarbeiten in der betreffenden Gemeinde im Amtsblatt.
Das Amt für das Grundbuch führt die Bereinigung der übergangsrechtlichen Grundbucheinrichtungen durch. Es erarbeitet den neuen Registerstand und leitet die elektronische Datenerfassung.
Der Regierungsrat kann diese Arbeiten unter der Leitung des Amtes für das Grundbuch Dritten übertragen. Der Rechtsweg bleibt in jedem Falle gewährleistet.
Art. ikel 6 Aufrufverfahren für altrechtliche Pfandrechte {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.3408--ikel 6}
Das Amt für das Grundbuch fordert die Inhaber und Inhaberinnen altrechtlicher Pfandrechte (Altgülten, Handschriften, Obligationen) öffentlich auf, diese innert einer Frist von 60 Tagen dem Amt für das Grundbuch einzureichen.
Die Aufforderung wird gemeindeweise im Amtsblatt veröffentlicht.
Die Beteiligten sind verpflichtet, im Rahmen des Bereinigungsverfahrens mitzuwirken. Weigern sie sich, kann das Amt für das Grundbuch die Mitwirkung unter Strafandrohung verfügen.
Behörden und deren Verwaltung sind verpflichtet, bei der Grundbuchbereinigung unentgeltlich mitzuwirken.
Das Obergericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Klagen gegen Verfügungen des Amtes für das Grundbuch im Rahmen der Grundbuchbereinigung. Es verfügt über volle Prüfungsbefugnis.
Das Amt für das Grundbuch stellt dem Nachführungsgeometer oder der Nachführungsgeometerin alle Unterlagen zur Verfügung, die zur Nachführung des Vermessungswerkes erforderlich sind.
Der Grundbuchgeometer oder die Grundbuchgeometerin, der oder die für die betreffende Gemeinde zuständig ist, bezeichnet die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen. Er oder sie meldet die Bodenverschiebung zur Anmerkung im Grundbuch an, nachdem er oder sie die Gemeindebaubehörde dazu angehört hat.
Behörden und deren Verwaltung sowie die Korporationen Uri und Ursern sind verpflichtet, dauernde Bodenverschiebungen dem zuständigen Grundbuchgeometer oder der zuständigen Grundbuchgeometerin zu melden.
Das Amt für das Grundbuch übergibt entkräftete Pfandtitel dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin, wenn er oder sie es verlangt. Andernfalls werden sie im Staatsarchiv Uri archiviert.
Art. ikel 12 Bestätigung der räumlichen Lage von Stockwerkeinheiten {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.3408--ikel 12}
Das Präsidium der betroffenen Gemeindebaubehörde ist zuständig, amtlich zu bestätigen, dass die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume die Voraussetzungen nach Artikel 33b Absatz 2 GBV (SR 211.432.1) erfüllen.