Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsbehörde.
Die zuständige Direktion ist unmittelbare Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen. Sie beaufsichtigt die Tätigkeit der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten und besorgt die Aufgaben, die das Bundesrecht (SR 210, SR 211.112.1) der Aufsichtsbehörde zuweist.
Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat sofort die Gemeinde zu benachrichtigen. Der Gemeinderat gibt dem Findelkind Familienname und Vorname und erstattet die Anzeige an das Zivilstandsamt.
Art. ikel 7 Anzeige des Todes bei der Wohnsitzgemeinde {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.3101--ikel 7}
Stirbt eine Person an ihrem Wohnort, so kann der Todesfall bei der von dieser Gemeinde bezeichneten Amtsstelle persönlich angezeigt werden.
Die gemeindliche Amtsstelle hat den Todesfall unverzüglich dem Zivilstandsamt schriftlich mitzuteilen. Die ärztliche Todesbescheinigung und die hinterlegten Dokumente sind der Mitteilung beizulegen.
Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich, soweit das Bundesrecht nicht ausdrücklich etwas anderes regelt, nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).