Die Justizdirektion erteilt die Bewilligung für die berufsmässige Ehe- und Partnerschaftsvermittlung nach Artikel 406c OR (SR 220).
Sie nimmt die Kaution nach Artikel 8 der Verordnung vom 10. November 1999 über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft (SR 221.218.2) entgegen.
5 Schlussbestimmungen
Art. ikel 14 Genehmigung und Inkrafttreten {#art_ikel14 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2115--ikel 14}
Dieses Reglement bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch den Bund.