Vollzug des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken
Vom 21.09.1935 (Stand 03.10.1935)
Art. ikel 1
Die Aufsicht über die Durchführung und Handhabung des Bundesgesetzes vom 28. März 1934 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken (SR 832.311.18) wird in Gemässheit von Artikel 4 des Bundesgesetzes für den Kanton Uri der Polizeidirektion übertragen.
Art. ikel 2
Zur Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Bundesgesetzes sind die Landgerichte zuständig.
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