Die Fischereikommission besteht aus 5 Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein Mitglied. Sie konstituiert sich selbst.
Die Fischereikommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten jährlich mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als Vollzugsorgan der Vereinbarung. Sie ist insbesondere zuständig für:
Die Anordnung von Massnahmen zur Förderung eines gesunden und ertragreichen Fischbestandes und die Aufsicht über die Ausübung der Berufs- und Sportfischerei
Die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte und Methoden nach Art, Anzahl und Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschränkungen und die Festsetzung der Bewilligungsbedingungen
Die alljährliche Genehmigung der Rechnung und des Voranschlages
Als Geschäftsstelle der Fischereikommission amtet die Fischereiverwaltung des Kantons Luzern. Sie führt die Rechnung, kontrolliert die Fischfangstatistiken, übt die Aufsicht aus über den Fischeinsatz, prüft Verbesserungsvorschläge und orientiert die Fischereikommission über die besonderen fischereilichen Belange.
In Privatfischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Pächters der Fischenz ausgeübt werden. Die Berechtigten haben sich über die Bewilligung auszuweisen.
Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich nach den Vorschriften der Vereinbarung zu richten.
Die Eigentümer der Privatfischenzen haben der Fischereikommission von einer Besitzesübertragung oder Verpachtung ihrer Fischenzen Meldung zu erstatten.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Fischerei sowie die zusätzlichen Bestimmungen der Kantone.
Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes betreiben die Kantone allein oder gemeinsam Brutanstalten.
Art. ikel 11 Gewinnung des Brutmaterials {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.3231--ikel 11}
Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht die Abgabe einer besondern Laichfischfangbewilligung gestatten.
Die Inhaber der Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene Brutmaterial in frischem Zustande rasch und ohne Schadengefahr an die entsprechenden Brutanstalten abzuliefern.
Die Fischereikommission kann zusätzlich Brutmaterial ankaufen und Fremdeinsätze vornehmen.
Sie erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht.
Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zur Regulierung des Fischbestandes die Abgabe einer Fangbewilligung an die Berufsfischer gestatten.
Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Inhaber der Berufsfischerpatente verpflichtet werden, während der Schonzeit bestimmte Arten von Fischen zu fangen.
Art. ikel 14 See- und Uferschutz {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.3231--ikel 14}
Die Kantone haben die notwendigen Vorkehren zum Schutze der Schilf- und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und Fischfangplätze zu treffen.
Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und Gesuche für Konzessionen, welche sich auf irgendeine Art auf die Fischerei auswirken können, sind der Fischereikommission zur Vernehmlassung zu unterbreiten.
4 Finanzierung
Art. ikel 15 Entschädigung durch die Kantone {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.3231--ikel 15}
Die Entschädigung der Mitglieder der Fischereikommission und der Fischereiaufseher ist Sache der betreffenden Kantone.
Widerhandlungen gegen diese Vereinbarung oder die auf Grund der Vereinbarung erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen werden, soweit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist, mit Busse bestraft.
Mit der Strafe kann die Beschlagnahme der verwendeten Gerätschaften verbunden werden.
Die Anzeigen wegen Übertretens von Fischereivorschriften haben an die zuständige Behörde desjenigen Kantons zu erfolgen, in dessen Gebiet die strafbare Handlung verübt wurde.
Von den Anzeigen und von der Erledigung des Straffalles ist der Fischereikommission Kenntnis zu geben.
Art. ikel 20 Beschlagnahme und Verwertung {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.3231--ikel 20}
Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen.
Widerrechtlich gefangene Tiere sind zugunsten des Staates oder des geschädigten Fischereiberechtigten zu verwerten.
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von einem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden.
Die Vereinbarung tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. Auf diesen Termin werden das Konkordat über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 9. Juni 1931 sowie die gestützt darauf erlassenen Beschlüsse der Kommission aufgehoben.
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