Die Beeren dürfen erst gesammelt werden, wenn sie reif sind.
In jeder Gemeinde bestimmt der Gemeinderat nach dem Stand der Fruchtreife, wann und wo mit dem Sammeln der Heidel- und Preiselbeeren begonnen werden darf, und macht diese Bestimmung in ortsüblicher Weise bekannt. Ebenso bestimmen die Gemeinderäte und machen bekannt, von welchem Tage an Pflückgeräte zum Beerensammeln, wie Strehl oder Kamm, verwendet werden dürfen.
Das Feuermachen in den Waldungen ist verboten (Artikel 28 der Forstordnung (RB 40.2111).
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind von den Polizei- und Forstorganen und Wildhütern zur gerichtlichen Bestrafung der Staatsanwaltschaft zu verzeigen.