Reglement über die Gebühren der Fleischschauer

30.2325Regulation01.06.1994

Vom 18.04.1994 (Stand 01.06.1994)

Art. ikel 1 Gebühren {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2325--ikel 1}

  1. Die Fleischschauer beziehen folgende Gebühren:
    1. für die ordentliche Fleischschau: Grundtaxe je Gang und Schlachtlokal 50 Prozent der Grundtaxe für jeden aufgrund des Betriebsablaufes weiteren Gang im gleichen Schlachtlokal am gleichen Tag: Untersuchung je eines Stückes Grossvieh: Kühe, Rinder, Stiere, Pferde: Kälber: Untersuchung je eines Stückes Kleinvieh: Schafe, Ziegen, Schweine: Ferkel, Zicklein, Lämmchen:
    2. für die Fleischschau bei gelegentlichen Schlachtungen in Kollektivbetrieben, bei Haus- und Notschlachtungen werden zusätzliche Gebühren zu Ziffer 1.1 und 1.2 berechnet: für Sofortbesuche werktags: für Sofortbesuche sonntags:
    3. für Entnahme von Material zur bakteriologischen Fleischuntersuchung, Porto nicht inbegriffen für die Kontrolle nach dem bakteriologischen Fleischuntersuch: einfache Grundtaxe und Untersuchungstaxe:
    4. für Entnahme amtlich angeordneter Proben zur Ermittlung unzulässiger Rückstände und Zusätze, Porto nicht inbegriffen:
    5. für die Kontrolle von eingeführtem Fleisch und eingeführter Fleischwaren in Gemeinden mit Nachfleischschau: bei Sendungen bis 50 kg: für jede weiteren 10 kg: bei Sendungen mit Dauerfleischwaren je 50 kg:
    6. für die Ausstellung: eines Fleischschauzeugnisses: eines Spezialzeugnisses: eines Waagscheines für Grossvieh: eines Waagscheines für Kleinvieh:
    7. Die Wegzeit- und Kilometerentschädigung kombiniert beträgt je Autokilometer:

Art. ikel 2 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2325--ikel 2}

  1. Der Fleischschautarif vom 15. Juni 1987 wird aufgehoben.

Art. ikel 3 Inkrafttreten {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.2325--ikel 3}

  1. Dieses Reglement tritt am 1. Juni 1994 in Kraft.