Zuständigkeit für Festsetzung von Enteignungs-Entschädigungen

3.3222Law09.07.1931

Vom 27.06.1931 (Stand 09.07.1931)

Art. ikel 1 {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.3222--ikel 1}

  1. Zur Festsetzung des Ersatzes des Schadens aus vorbereitenden Handlungen für die Enteignung, wie Begehung, Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen, werden die Gemeinderäte zuständig erklärt.

Art. ikel 2 {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.3222--ikel 2}

  1. Von der Zuweisung der Verteilung der Enteignungsentschädigungen gemäss Artikel 95–100 des Enteignungsgesetzes an eine andere Amtsstelle als das Grundbuchamt wird abgesehen.

Art. ikel 3 {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.3222--ikel 3}

  1. Bekanntmachung im Amtsblatt, Aufnahme in das Landbuch und Mitteilung an eidg. Justiz- und Polizeidepartement und an die Justizdirektion Uri.

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