Der Kanton gewährt der Beratungsstelle gestützt auf den Leistungsvertrag und im Rahmen des jährlichen Voranschlages Finanzhilfen.
Die Höhe der Finanzhilfen bemisst sich nach den Aufwendungen der Beratungsstelle für die Opferhilfe, soweit deren Tätigkeit einer wirksamen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Aufgabenerfüllung entspricht.
Die Beratung umfasst Beratung im engeren Sinne, Leistung von Soforthilfe und Vermittlung weiterer Hilfe.
Die Beratungsstelle stellt die Anspruchsberechtigung des Opfers fest (Artikel 2 OHG). Wird die Anspruchsberechtigung verneint, kann das Opfer von der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion eine anfechtbare Verfügung verlangen.
Können sich die Beratungsstelle und das Opfer über Art, Umfang oder Weiterführung der Beratung nicht einigen, gilt das Verfahren nach Absatz 2.
Der Beratungsstelle steht für die Leistung von Soforthilfe ein Betrag von 1'000 Franken pro Fall zur Verfügung.
Für weitergehende Soforthilfe hat sie der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ein Gesuch um Kostengutsprache einzureichen.
Art. ikel 9 Weitere Hilfe {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3456--ikel 9}
Die Beratungsstelle vermittelt weitere Hilfe, soweit dies nach den Umständen, namentlich den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Opfers, notwendig ist.
Dazu hat sie bei der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ein Gesuch um Kostengutsprache einzureichen.
4 Entschädigung und Genugtuung
Art. ikel 10 Entschädigung und Genugtuung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3456--ikel 10}
Das Opfer kann bei der Justizdirektion ein Gesuch um Entschädigung oder Genugtuung einreichen.
Es muss die zu seiner Beurteilung notwendigen Angaben enthalten. Die erforderlichen Unterlagen sind beizulegen.
Die Justizdirektion entscheidet über das Gesuch.
Sind die Voraussetzungen nach Artikel 15 OHG erfüllt, gewährt sie einen Vorschuss.
Art. ikel 11 Rückgriffsansprüche des Staates {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3456--ikel 11}
Die Justizdirektion macht die Rückgriffsansprüche des Staates nach Artikel 14 Absatz 2 OHG geltend.
Gegen Verfügungen der Justizdirektion über Gesuche um Entschädigung und Genugtuung kann innert 20 Tagen seit Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri erhoben werden. Das Gericht hat freie Überprüfungsbefugnis.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).