Der Kanton unterstützt im Rahmen dieser Verordnung Massnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten mit Finanzhilfen an Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen.
Art. ikel 2 Abgrenzung der Berggebiete {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3321--ikel 2}
Das Berggebiet bestimmt sich nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (SR 912.1).
Art. ikel 3 Unterstützungsberechtigte Personen {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3321--ikel 3}
Unterstützungsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnhäusern in Berggebieten, soweit sie die Wohnung selbst bewohnen.
Finanzhilfen werden in der Regel an Personen bis zum 60. Altersjahr gewährt. In begründeten Fällen kann von dieser Regel abgewichen werden.
Art. ikel 4 Art der Massnahme {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3321--ikel 4}
Die Unterstützung wird in Form von Finanzhilfen für die Sanierung von bestehenden Wohnhäusern gewährt.
Ein Neubau ist der Sanierung gleichgestellt, sofern er als Ersatz für Wohnverhältnisse dient, deren Sanierung sich im Hinblick auf den Zustand und die Kosten nicht vertreten lässt.
Eine zusätzliche Wohnung wird unterstützt, sofern der Wohnbedarf längerfristig ausgewiesen ist.
Der Erwerb von Gebäuden oder Teilen davon kann unterstützt werden, wenn der Erwerb sinnvoller ist und als Ersatz für die ausgewiesenen baulichen Massnahmen dient.
An Unterhalts- und Reparaturarbeiten werden keine Finanzhilfen gewährt.
Der Kanton gewährt Finanzhilfen an die anrechenbaren Kosten eines Projekts. Diese können in Form von Beiträgen und zinslosen Darlehen erfolgen.
Wird ein Projekt bereits aufgrund einer anderen Gesetzgebung durch Beiträge unterstützt, kann gestützt auf diese Verordnung nur noch ein Darlehen gewährt werden. Erhält ein Projekt ein Darlehen gestützt auf eine andere Gesetzgebung, ist nach dieser Verordnung nur noch ein Beitrag möglich.
Darlehen sind längstens innert 20 Jahren zurückzuzahlen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung.
Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement die Höhe der Finanzhilfen.
Unterstützt werden nur kostengünstige und energiesparende Baulösungen, die dem Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.
Der Kanton gewährt Finanzhilfe nur, wenn das Sanierungsprojekt die Anforderungen der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes und des Umweltschutzes erfüllt.
Arbeiten, die bereits in Ausführung begriffen oder bereits abgeschlossen sind, werden nicht unterstützt.
Finanzhilfe kann nur gewährt werden, wenn die Finanzierung des Sanierungsprojekts gesichert und die vorgesehenen Massnahmen für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller im Verhältnis zu ihrem oder seinem Einkommen längerfristig tragbar sind.
Die Finanzhilfe wird nur für Wohnungen gewährt, deren Bewohnerinnen und Bewohner gestützt auf das steuerbare Einkommen und Vermögen sich über bescheidene finanzielle Verhältnisse ausweisen.
Der Regierungsrat legt im Reglement die Einkommens- und Vermögensgrenzen fest, ab denen die Finanzhilfe gekürzt oder verweigert wird. Er kann Mindest- und Höchstwerte der Erstellungskosten festlegen, die erreicht sein müssen, damit Finanzhilfe zugesichert werden kann.
4 Finanzielle Bestimmungen
Art. ikel 14 Bereitstellung der finanziellen Mittel {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3321--ikel 14}
Finanzhilfen nach dieser Verordnung richten sich nach den ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung.
Wenn die bewilligten finanziellen Mittel nicht ausreichen, werden die Gesuche aufgrund der folgenden Kriterien berücksichtigt:
personelle Voraussetzungen, insbesondere Familien mit Kindern
bauliche Dringlichkeit
Gesuchseingang
Art. ikel 15 Zweckerhaltung und Rückerstattung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3321--ikel 15}
Werden die für die Zusicherung der Finanzhilfe massgebenden Voraussetzungen oder die daran geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht oder unvollständig erfüllt, kann die zugesicherte Finanzhilfe gekürzt oder die Zusicherung rückgängig gemacht werden. Bereits bezogene Beiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten und bereits bezogene Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen.
Wird ein Objekt, für das Finanzhilfe gewährt wurde, innerhalb von 20 Jahren seit der Auszahlung der Finanzhilfe (bei Akontozahlungen nach der Schlusszahlung) seinem Zweck entfremdet oder ändert die Liegenschaft in dieser Frist mit Gewinn die Hand, so sind die vom Kanton ausbezahlten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten beziehungsweise sind bezogene Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen. Bei Zweckentfremdung oder gewinnbringender Veräusserung kann zusätzlich ein Zins eingefordert werden.
Eine volle oder teilweise Rückerstattung von Beiträgen beziehungsweise vorzeitige Rückzahlung von Darlehen kann auch verlangt werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der durch die Finanzhilfe Begünstigten grundlegend und voraussichtlich dauernd verbessert haben.
Die Rückerstattungspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung gebührenfrei im Grundbuch anzumerken.
Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder auf andere Weise die unrechtmässige Ausrichtung von Finanzhilfen erwirkt, muss den entsprechenden Betrag ganz oder teilweise zurückerstatten beziehungsweise vorzeitig zurückzahlen.
Die Rückerstattungsansprüche nach Artikel 15 verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem die zuständige Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber innert Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.
Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Sie ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
Wer Finanzhilfen beansprucht, hat dem zuständigen Amt ein Gesuch einzureichen.
Art. ikel 18 Prüfung des Gesuches {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.3321--ikel 18}
Das zuständige Amt prüft, ob die für die Gewährung der Finanzhilfe erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Es stellt der Landwirtschaftskommission einen entsprechenden Antrag.
Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Finanzhilfe rechtskräftig zugesichert ist und die Baubewilligung vorliegt.
Bei vorzeitigem Baubeginn ohne vorgängige schriftliche Bewilligung der Landwirtschaftskommission wird keine Finanzhilfe gewährt und auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
Die Finanzhilfe wird im Rahmen der bewilligten Kredite ausbezahlt, wenn allfällige Projektauflagen erfüllt sind und die Schlussabrechnung für die Sanierungsarbeiten vorliegt.
Wer Finanzhilfen nach dieser Verordnung beansprucht oder erhalten hat, hat den zuständigen Behörden auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen offen zu legen.
Wird das Einsichtsrecht verweigert, können die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfen abgelehnt und erbrachte Leistungen zurückgefordert werden.
Die Gebühren, die beim Vollzug dieser Verordnung erhoben werden, richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).