Der Kanton Uri gewährt Ergänzungsleistungen im Rahmen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30), soweit dieses Gesetz nicht weitergehende Leistungen vorsieht.
Soweit das ELG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
Soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen dazu nichts anderes vorsehen, finden die für die AHV geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.
Art. ikel 8 Ausführungsbestimmungen und Vollzug {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2421--ikel 8}
Der Landrat erlässt eine Verordnung, die dieses Gesetz näher ausführt. Er bezeichnet insbesondere die Krankheits- und Behinderungskosten, die zu vergüten sind.
Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen dazu.