10.5120•Reservat für alpine Flora im Gebiet Waldnacht-Surenen
Vom 13.05.1968 (Stand 30.05.1968)
Art. ikel 1 {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5120--ikel 1}
- Das Gebiet, welches den Talkessel der Waldnacht bis zu den Grathöhen der Geissberge südwärts und zum Kamm der Gibelstöcke, ferner den Kessel des hinteren Gitschentales; und auf der Westseite des Surenenpasses den Taltrog der Blacken- und Hermisalp zwischen Schlossberg, Stalden, über den Grat Scharlisegg bis Stotzigberggrat umfasst, wird als Reservat für alpine Flora erklärt.
Art. ikel 2 {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5120--ikel 2}
- Im gesamten, in Artikel 1 bezeichneten Gebiet, ist jedes Ausreissen, Ausgraben, Abschneiden oder Pflücken von wildwachsenden Pflanzen jeglicher Art verboten. Ausgenommen ist die Alpenrose.
- Vorbehalten ist einzig die land- und forstwirtschaftliche Nutzung.
- Vorbehalten ist ferner das Graben der weissen Enziane durch die nach den Satzungen der Korporation Uri hierzu Befugten.
Art. ikel 3 {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5120--ikel 3}
- Zuwiderhandlungen werden durch den Regierungsrat gemäss Artikel 41 der Verordnung mit 20 Franken bis 200 Franken geahndet.
Art. ikel 4 {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5120--ikel 4}
- Die Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften und die Anzeige von Übertretungen ist Sache der Polizei, der Wildhüter, Bergführer, Hirten, Alpvögte, des Forstpersonals sowie der mit speziellem Ausweis versehenen Beauftragten.
- Widerrechtlich gewonnene Pflanzen werden beschlagnahmt.
Art. ikel 5 {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5120--ikel 5}
- Die Verordnung über Pflanzenschutz und Alpenblumenverkauf vom 13. Mai 1968 bleibt überdies vorbehalten.
Art. ikel 6 {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5120--ikel 6}
- Obige Vorschriften treten mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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