Diese Verordnung bezweckt, mit freiwilligen Vereinbarungen zu erwirken, dass schutzwürdige Lebensräume und Landschaften durch ökologische Leistungen in der Landwirtschaft erhalten und gepflegt werden.
Diese Verordnung regelt die Beiträge des Kantons für Leistungen der Landwirtschaft im Interesse des Naturschutzes.
Im Rahmen ihres Zweckes vollzieht sie das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz.
Art. ikel 3 Verweis auf das Bundesrecht {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5105--ikel 3}
Soweit sich im Folgenden nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Voraussetzungen für Beiträge des Bundes nach der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) und nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) auch für Beiträge des Kantons nach dieser Verordnung.
Als Ökobeiträge gelten Beiträge des Bundes für den ökologischen Ausgleich nach der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13). Für Beitragsobjekte nach Artikel 5 werden sie als Sockelbeiträge ausgerichtet und mit Naturschutzbeiträgen ergänzt.
Als Naturschutzbeiträge gelten Beiträge nach dieser Verordnung und nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (SR 451), die durch kantonale Kredite und Bundesbeiträge finanziert werden.
Der Regierungsrat bezeichnet die Gebiete, in denen Objekte im Sinne dieser Verordnung unterstützt werden.
Als Grundlage für die Gebietsausscheidung dienen die Schutzobjekte im Sinne des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) und das kantonale Natur- und Landschaftsschutzkonzept.
Die Bewirtschaftung, die Pflege und die Nutzung der Beitragsobjekte müssen deren charakteristischen Pflanzenbestand und naturnahen Zustand erhalten.
Zudem sind die Bewirtschaftungsvorschriften der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) und des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) für die entsprechenden kantonalen Beiträge sinngemäss anzuwenden.
Der Bewirtschaftungsvertrag enthält gezielte Bewirtschaftungsvorschriften, wie Schnittzeitpunkte, Anzahl Schnitte, Weidebelegung, Düngungsvorschriften, ausgeglichene Nährstoffbilanz, zulässige Nutzungsart und weitere Pflegemassnahmen.
Beitragsberechtigt ist der Bewirtschafter, der bereit und in der Lage ist, für ein Beitragsobjekt die Bewirtschaftungsvorschriften zu beachten.
Die Beitragsberechtigung gewährt keinen Rechtsanspruch auf einen Beitrag. Artikel 9 und 10 bleiben in jedem Fall vorbehalten.
Art. ikel 9 Zusammenhang mit Bundesbeiträgen {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5105--ikel 9}
Beiträge nach dieser Verordnung werden grundsätzlich nur geleistet, wenn für das gleiche Objekt Beiträge des Bundes für den ökologischen Ausgleich nach der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) zugesichert sind.
Ausnahmsweise und wenn es dem Zweck dieser Verordnung dient, kann der Kanton Beiträge leisten, ohne dass Bundesbeiträge im Sinne von Absatz 1 zugesichert sind.
Die Beiträge des Kantons und des Bundes dürfen insgesamt nicht höher sein, als der Zweck dieser Verordnung es erheischt.
Die vertraglich vereinbarten Beiträge werden ausgerichtet als:
Flächenbeiträge
Pflanzbeiträge
Ertragsausfallsentschädigung
Art. ikel 12 Höhe der Beiträge {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5105--ikel 12}
Die Höhe der Beiträge richtet sich insbesondere nach dem Pflege- und Bewirtschaftungsaufwand, nach der Schwere der Nutzungseinschränkung sowie nach der Schutzwürdigkeit des Beitragsobjekts.
In diesem Rahmen und im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite bestimmt der Regierungsrat die Höhe der Beiträge in einem Reglement.
Naturschutzbeiträge nach dieser Verordnung für Bewirtschaftungsflächen, die innerhalb des Reussdelta-Perimeters liegen, werden aus der Spezialfinanzierung «Reussdelta» nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über das Reussdelta (RB 40.1225) finanziert.
Der Regierungsrat ordnet die Zuständigkeit und das Verfahren, um Beiträge nach dieser Verordnung auszulösen, in einem Reglement. Dieses hat sicherzustellen, dass die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz für ihren Sachbereich einbezogen wird.
Er bezeichnet die zuständige Behörde des Kantons im Sinne der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13).
8 Einhaltung des Vertrags, Verzeichnis
Art. ikel 17 Einhaltung des Vertrags {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5105--ikel 17}
Wenn der Bewirtschafter die Vertragsbestimmungen nicht einhält, fordert der Kanton die zu Unrecht bezogenen Beiträge zurück. In Härtefällen kann er ganz oder teilweise darauf verzichten.
Der Kanton führt ein Verzeichnis, das die Beitragsobjekte, deren Bewirtschafter und die vertraglich vereinbarten Beiträge festhält. Das Verzeichnis ist laufend nachzuführen.