Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

832.20Law18.11.1997

Vom 13.12.1983 (Stand 18.11.1997)

1. Zuständigkeit

Art. 1 Departement

  1. Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes und der Ausführungsbestimmungen.

Art. 2 Kontrolle

  1. Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau weist Arbeitgeber auf die Unfallversicherungspflicht hin. Sie kontrolliert deren Einhaltung.

Art. 3 Unfallverhütung

  1. Das Industrie- und Gewerbeinspektorat führt die Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften betreffend die Arbeitssicherheit in den Betrieben und auf technischen Anlagen.
  2. Es verfügt Massnahmen gemäss Art. 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes.
  3. Die Zentralstelle für Maschinenberatung und Unfallverhütung kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Unfallverhütung in den Landwirtschaftsbetrieben.

2. Gerichtsbarkeit

Art. 4 Schiedsgericht

  1. Auf Streitigkeiten gemäss Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes findet die Verordnung des Regierungsrates über das Verfahren vor Schiedsgericht bei Streitigkeiten zwischen Unfallversicherern oder Krankenkassen einerseits und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten andererseits vom 9. November 1965 Anwendung.

Art. 5 Versicherungsgericht

  1. Für Streitigkeiten nach Art. 106 des Bundesgesetzes ist das Versicherungsgericht zuständig.
  2. Für das Verfahren gilt Art. 108 Abs. 1 des Bundesgesetzes.

3. Schlussbestimmungen

Art. 6 ...

Art. 7 ...

Art. 8 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat auf den 1. Januar 1984 in Kraft.

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