Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz)

822.31Law01.01.1984

Vom 27.12.1983 (Stand 01.01.1984)

Art. 1 Kantonale Vollzugsbehörde

  1. Für den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes ist das Industrie- und Gewerbeinspektorat zuständig.

Art. 2 Aufgaben

  1. Dem Industrie- und Gewerbeinspektorat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entscheid in Zweifelsfällen über die Anwendbarkeit des Heimarbeitsgesetzes;
    2. Ausfertigung der Bescheinigung über den Eintrag ins Arbeitgeberregister zuhanden des Arbeitgebers;
    3. Führung und Überprüfung des Arbeitgeberregisters;
    4. Erteilung von Ausnahmebewilligungen von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit;
    5. Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften;
    6. jährliche Vollzugsberichterstattung an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
  2. Das Industrie- und Gewerbeinspektorat stellt eine Kopie der Bescheinigung nach Abs. 1 Ziff. 2 dem eidgenössischen Arbeitsinspektorat des vierten Kreises, dem kantonalen Arbeits- und Berufsbildungsamt sowie dem Gemeindearbeitsamt zu. Das gleiche gilt für Änderungen und Lösungen im Arbeitgeberregister.

Art. 3 Strafverfolgung

  1. Bei Zuwiderhandlungen gemäss Art. 12 des Heimarbeitsgesetzes richtet sich die Strafverfolgung nach der kantonalen Strafprozessordnung.

Art. 4

Art. 5 Inkraftsetzung

  1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1984 in Kraft.

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