Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der Schiffahrtskontrolle

747.11Ordinance01.01.1998

Vom 20.05.1997 (Stand 01.01.1998)

Art. 1 Schiffsprüfungen

  1. Die Gebühren für Schiffsprüfungen werden wie folgt festgelegt:
    1. Ruderboote, Pedalos und ähnliche motorlose Fahrzeuge
    2. Motorschiffe mit Aussenbordmotoren bis 7,4 kW Motorenleistung über 7,4 kW Motorenleistung
    3. Motorschiffe mit eingebauten Motoren bis 7,4 kW Motorenleistung 7,5 bis 37 kW Motorenleistung über 37 kW Motorenleistung
    4. Zuschläge für Motorschiffe mit mehr als einem Aussenbordmotor mehr als einem Einbaumotor Gas- oder elektrischen Anlagen (für Kochgelegenheit, Heizung, Warmwasseraufbereitung, Kühlschrank), Pantry/Lavabo, Dusche/Bad, WC, Fäkalientank
    5. Segelschiffe bis 12 m² Segelfläche 13 bis 30 m² Segelfläche über 30 m² Segelfläche
    6. Zuschläge für Segelschiffe mit Aussenbordmotor Einbaumotor bis 7,4 kW Motorenleistung Einbaumotor über 7,4 kW Motorenleistung Gas- oder elektrischen Anlagen (für Kochgelegenheit, Heizung, Warmwasseraufbereitung, Kühlschrank), Pantry/Lavabo, Dusche/Bad, WC, Fäkalientank
    7. Fahrgastschiffe bis 60 zugelassene Fahrgäste über 60 zugelassene Fahrgäste
    8. Güterschiffe bis 100 Tonnen Fassungsvermögen 101 bis 200 Tonnen Fassungsvermögen über 200 Tonnen Fassungsvermögen
    9. schwimmende Geräte, nicht motorisiert
  2. Für besondere Schiffsprüfungen werden folgende Gebühren erhoben:
    1. zusätzliche Lärmmessung
    2. Nachprüfung beanstandeter Mängel oder Untersuchung eines Schiffes in der Werft oder an Land, je angebrochene Viertelstunde, inklusive Fahrzeit
    3. unentschuldigtes Fernbleiben von der Prüfung oder verspätete Abmeldung (später als am Vortag des angesetzten Prüfungstermines):
    4. vereinfachte Prüfung für die erstmalige Zulassung von typengeprüften Fahrzeugen (ausgenommen Zuschläge):
    5. gleichzeitige Vorführung von mindestens fünf Schiffen der gleichen Fahrzeugart zur periodischen Untersuchung durch den gleichen Eigentümer:

Art. 2 Schiffsführerprüfungen

  1. Die Gebühren für Schiffsführerprüfungen betragen:
    1. Theoretischer Teil Kombinierte Prüfung (Kategorie A, D, E und Rhein) Rheinprüfung (separat) Kategorie B Kategorie C
    2. Praktischer Teil Kategorie A, beschränkt auf Segelschiffe und E Kategorie A, D und Rheinprüfung (Hochrhein) Kategorie B Kategorie C

Art. 3 Ausweise

  1. Für die Ausstellung von Ausweisen sind folgende Gebühren zu entrichten:
    1. Führer- oder Schiffsausweis
    2. Provisorischer Schiffsausweis
    3. Eintrag einer weiteren Kategorie im Führerausweis
    4. Neuanfertigung oder Umschreibung eines gültigen Schiffsführerausweises nach Kantons-, Namenswechsel oder ähnlichem
    5. Duplikat eines Führer- oder Schiffsausweises
    6. Eintrag Wohnorts- und Adressänderungen sowie Standortänderungen des Schiffes innerhalb des Kantons

Art. 4 Besondere Kennzeichen

  1. Für besondere Kennzeichen werden folgende Gebühren erhoben:
    1. Kollektivkennzeichen für Bootsbauer und -händler je Schilderpaar
    2. Tageskennzeichen (Paar) mit -ausweis, für Überführungs- oder Probefahrten (ohne Versicherungsprämie)
    3. Kennzeichen für Schiffe mit ausländischem Standort (Z-Klebeschilder-Paar)

Art. 5 Besondere Gebühren

  1. Es werden folgende besondere Gebühren erhoben:
    1. amtliche Beglaubigungen oder Bestätigungen
    2. vorübergehende Hinterlegung des Schiffausweises bei Wiederinbetriebnahme des gleichen Schiffes Hinterlegung über mehr als drei Jahre, pro Jahr
    3. Bewilligung zur Ablegung der Schiffsführerprüfung ausserhalb des Wohnsitzkantons
    4. Entzug des Schiffsausweises bei Nichtbeachtung der behördlichen Aufforderungsfrist
    5. Drucksachen

Art. 6 Änderung bisherigen Rechtes

  1. Die Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der Schiffahrtskontrolle vom 30. August 1988 wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.