Die Gebühren für Schiffsprüfungen werden wie folgt festgelegt:
Ruderboote, Pedalos und ähnliche motorlose Fahrzeuge
Motorschiffe mit Aussenbordmotoren
bis 7,4 kW Motorenleistung
über 7,4 kW Motorenleistung
Motorschiffe mit eingebauten Motoren
bis 7,4 kW Motorenleistung
7,5 bis 37 kW Motorenleistung
über 37 kW Motorenleistung
Zuschläge für Motorschiffe mit
mehr als einem Aussenbordmotor
mehr als einem Einbaumotor
Gas- oder elektrischen Anlagen (für Kochgelegenheit, Heizung, Warmwasseraufbereitung, Kühlschrank), Pantry/Lavabo, Dusche/Bad, WC, Fäkalientank
Segelschiffe
bis 12 m² Segelfläche
13 bis 30 m² Segelfläche
über 30 m² Segelfläche
Zuschläge für Segelschiffe mit
Aussenbordmotor
Einbaumotor bis 7,4 kW Motorenleistung
Einbaumotor über 7,4 kW Motorenleistung
Gas- oder elektrischen Anlagen (für Kochgelegenheit, Heizung, Warmwasseraufbereitung, Kühlschrank), Pantry/Lavabo, Dusche/Bad, WC, Fäkalientank
Fahrgastschiffe
bis 60 zugelassene Fahrgäste
über 60 zugelassene Fahrgäste
Güterschiffe
bis 100 Tonnen Fassungsvermögen
101 bis 200 Tonnen Fassungsvermögen
über 200 Tonnen Fassungsvermögen
schwimmende Geräte, nicht motorisiert
Für besondere Schiffsprüfungen werden folgende Gebühren erhoben:
zusätzliche Lärmmessung
Nachprüfung beanstandeter Mängel oder Untersuchung eines Schiffes in der Werft oder an Land, je angebrochene Viertelstunde, inklusive Fahrzeit
unentschuldigtes Fernbleiben von der Prüfung oder verspätete Abmeldung (später als am Vortag des angesetzten Prüfungstermines):
vereinfachte Prüfung für die erstmalige Zulassung von typengeprüften Fahrzeugen (ausgenommen Zuschläge):
gleichzeitige Vorführung von mindestens fünf Schiffen der gleichen Fahrzeugart zur periodischen Untersuchung durch den gleichen Eigentümer:
Art. 2 Schiffsführerprüfungen
Die Gebühren für Schiffsführerprüfungen betragen:
Theoretischer Teil
Kombinierte Prüfung (Kategorie A, D, E und Rhein)
Rheinprüfung (separat)
Kategorie B
Kategorie C
Praktischer Teil
Kategorie A, beschränkt auf Segelschiffe und E
Kategorie A, D und Rheinprüfung (Hochrhein)
Kategorie B
Kategorie C
Art. 3 Ausweise
Für die Ausstellung von Ausweisen sind folgende Gebühren zu entrichten:
Führer- oder Schiffsausweis
Provisorischer Schiffsausweis
Eintrag einer weiteren Kategorie im Führerausweis
Neuanfertigung oder Umschreibung eines gültigen Schiffsführerausweises nach Kantons-, Namenswechsel oder ähnlichem
Duplikat eines Führer- oder Schiffsausweises
Eintrag Wohnorts- und Adressänderungen sowie Standortänderungen des Schiffes innerhalb des Kantons
Art. 4 Besondere Kennzeichen
Für besondere Kennzeichen werden folgende Gebühren erhoben:
Kollektivkennzeichen für Bootsbauer und -händler je Schilderpaar
Tageskennzeichen (Paar) mit -ausweis, für Überführungs- oder Probefahrten (ohne Versicherungsprämie)
Kennzeichen für Schiffe mit ausländischem Standort (Z-Klebeschilder-Paar)
Art. 5 Besondere Gebühren
Es werden folgende besondere Gebühren erhoben:
amtliche Beglaubigungen oder Bestätigungen
vorübergehende Hinterlegung des Schiffausweises bei
Wiederinbetriebnahme des gleichen Schiffes
Hinterlegung über mehr als drei Jahre, pro Jahr
Bewilligung zur Ablegung der Schiffsführerprüfung ausserhalb des Wohnsitzkantons
Entzug des Schiffsausweises bei Nichtbeachtung der behördlichen Aufforderungsfrist
Drucksachen
Art. 6 Änderung bisherigen Rechtes
Die Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der Schiffahrtskontrolle vom 30. August 1988 wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.