Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Solothurn betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

672.525Agreement13.03.1990

Vom 13.03.1990 (Stand 13.03.1990)

Art. 1

  1. Die Regierungen der Kantone Thurgau und Solothurn verpflichten sich, Zuwendungen aus letztwilliger Verfügung oder aus Schenkung zugunsten
    1. des andern Kantons,
    2. seiner Gemeinden,
    3. und von Institutionen mit Sitz im andern Kanton, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen,

Art. 2

  1. Die vorliegende Vereinbarung tritt nach gegenseitiger Unterzeichnung mit Wirkung auf den 1. Juli 1989 in Kraft.
  2. Sie kann jederzeit von einem der beiden Kantone, unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr, gekündigt werden.

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