Verordnung des Regierungsrates über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten

553.1Ordinance01.01.1991

Vom 08.03.1982 (Stand 01.01.1991)

Art. 1 Zuständigkeit und Aufsicht

  1. Die bewilligungspflichtige Ausübung privater polizeiähnlicher Tätigkeiten untersteht der Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit.

Art. 2 Bewilligung

  1. Einer Bewilligung des Departementes bedarf, wer gewerbsmässig auf Kantonsgebiet
    1. die persönlichen Angelegenheiten Dritter auskundschaftet, deren Verhalten beobachtet und darüber Auskunft erteilt,
    2. Personen oder fremdes Eigentum bewacht,
    3. bei privaten Veranstaltungen polizeiähnliche Aufgaben übernimmt.
  2. Die Bewilligungspflicht gilt auch für Angestellte und Beauftragte.

Art. 3 Ausnahmen

  1. Keiner Bewilligung bedürfen:
    1. Personen, die nach dem Recht ihres Wohnsitzkantons zur Ausübung einer privaten polizeiähnlichen Tätigkeit berechtigt sind und diese zur Erfüllung eines Auftrages unvorhersehbar und ununterbrochen höchstens bis zu einem Monat auf den Thurgau ausdehnen müssen
    2. Personen, die bei einem Bewilligungsinhaber ausgebildet werden; der Ausbilder hat sie ab Stellenantritt halbjährlich dem Departement zu melden
    3. private Personen- und Werkschutzorganisationen, sofern sich die Tätigkeit auf Bewachung innerhalb privater Grundstücke beschränkt

Art. 4 Übertragbarkeit

  1. Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar.

Art. 5 Gesuch

  1. Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist dem Departement einzureichen.
  2. Es sind beizulegen:
    1. ein Lebenslauf
    2. ein Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister
    3. ein Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister

Art. 6 Erteilung

  1. Die Bewilligung wird natürlichen Personen erteilt, die
    1. handlungsfähig sind,
    2. im Kanton Thurgau Wohnsitz oder ein Geschäftsdomizil haben,
    3. nach Vorleben und Ausbildung für eine einwandfreie Ausübung ihrer Tätigkeit Gewähr bieten.
  2. Wer die persönlichen Angelegenheiten Dritter auskundschaftet, deren Verhalten beobachtet und darüber Auskunft erteilt, bedarf überdies
    1. des Schweizerbürgerrechts oder der Niederlassungsbewilligung,
    2. ausreichender Rechtskenntnisse, insbesondere im Straf-, Prozess-, Polizei- und Waffenrecht. Das Departement kann eine Prüfung durchführen.

Art. 7 Verweigerung

  1. Die Bewilligung wird verweigert, wenn der Gesuchsteller wegen eines Verbrechens oder eines schweren Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und der Eintrag im Strafregister nicht gelöscht worden ist.
  2. Sie kann verweigert werden, wenn auf mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Gesuchstellers zu schliessen ist, insbesondere weil er in den letzten zehn Jahren
    1. wegen einer Straftat verurteilt worden ist,
    2. wiederholt die Einleitung eines Strafverfahrens schuldhaft verursacht hat,
    3. sich einer schwerwiegenden Erziehungs- oder Versorgungsmassnahme unterziehen musste,
    4. fruchtlos gepfändet worden oder in Konkurs gefallen ist.
  3. Steht der Gesuchsteller wegen eines Verbrechens oder schweren Vergehens in einem Strafverfahren, ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

Art. 8 Erneuerung

  1. Die Bewilligung bedarf jährlich der Erneuerung.

Art. 9 Entzug der Bewilligung

  1. Das Departement entzieht die Bewilligung, wenn
    1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind,
    2. der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieser Verordnung verstösst.
  2. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art. 10 Dauer

  1. Der Entzug dauert wenigstens sechs Monate.
  2. Die Wiedererteilung der Bewilligung setzt ein neues Bewilligungsverfahren voraus.

Art. 11 Gebühren

  1. Die Gebühren werden vom Departement festgesetzt.

Art. 12 Verzeichnis

  1. Das Departement führt ein Verzeichnis der Bewilligungsinhaber.
  2. Es erteilt Dritten auf Verlangen Auskunft über das Vorliegen einer Bewilligung.

Art. 13 Berufsbezeichnung

  1. Bewilligungsinhaber haben insbesondere auf Geschäftspapier, Ausweisen und Firmenschildern sowie in Inseraten und Verzeichnissen zu unterlassen:
    1. Hinweise, die hoheitliche Befugnisse vortäuschen
    2. Beifügungen wie «staatlich diplomiert» oder «staatlich anerkannt»
    3. Bezeichnungen, die Verwechslungen mit öffentlich-rechtlichen Institutionen hervorrufen können
  2. Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Tätigkeit mit polizeilicher Bewilligung ausgeübt wird.

Art. 14 Ausweis

  1. Personen, die die persönlichen Angelegenheiten Dritter auskundschaften, deren Verhalten beobachten und darüber Auskunft erteilen, gibt das Departement einen Ausweis ab.
  2. Bei Aufgabe der Tätigkeit ist der Ausweis zurückzugeben.

Art. 15 Uniform

  1. Werden Uniformen verwendet, sind diese einheitlich zu gestalten. Die Uniformen verschiedener Organisationen müssen sich deutlich voneinander und von öffentlichen Uniformen unterscheiden.
  2. Bei Anständen entscheidet das Departement.

Art. 16 Strafbestimmungen

  1. Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Busse bestraft.

Art. 17 Inkrafttreten

  1. Die Verordnung tritt am 1. Mai 1982 in Kraft.
  2. Die Bewilligungspflicht beginnt am 1. Januar 1983.

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