Verordnung des Regierungsrates zur Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 21. Januar 1976

552.12Ordinance01.01.1991

Vom 09.08.1977 (Stand 01.01.1991)

Art. 1

  1. Der Regierungsrat entscheidet über die gegenseitige Hilfeleistung gemäss Art. 1 lit. b der Vereinbarung.
  2. In dringenden Fällen kann das Departement für Justiz und Sicherheit entscheiden. Der Regierungsrat ist unverzüglich zu unterrichten.

Art. 2

  1. Das Departement für Justiz und Sicherheit entscheidet über die gegenseitige Hilfeleistung gemäss Art. 1 lit. a der Vereinbarung.

Art. 3

  1. Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft.

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