Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung

541.2Agreement01.05.2009

Vom 01.04.2009 (Stand 01.05.2009)

1. Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

Art. 1 Zweck

  1. Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau (Kapo TG) und dem Grenzwachtkorps (GWK) mit dem Ziel, das Sicherheitssystem der Schweiz unter den Abkommen von Schengen und Dublin zu definieren und dabei sicher zu stellen, dass die Synergien, die sich bei der Aufgabenerfüllung beider Parteien erzielen lassen, im Sinne einer Verbesserung der inneren Sicherheit optimal genutzt werden.
  2. Für die verstärkte Zusammenarbeit, insbesondere durch Vereinfachung der Abläufe und durch Nutzen von Synergien, sollen zusätzliche Mittel für den Einsatz gewonnen werden.

Art. 2 Verantwortlichkeiten

  1. Die kantonale Polizeihoheit bleibt gewahrt. Darunter fallen auch die sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Landesinnern, mit Ausnahme der durch Bundesrecht dem Grenzwachtkorps zugewiesenen Kompetenzen, namentlich gestützt auf Art. 96 Zollgesetz.
  2. Im Rahmen des vorliegenden Vertrages können dem Grenzwachtkorps kantonale polizeiliche Befugnisse delegiert werden. Ausser im Zusammenhang mit der Ordnungsbussenerhebung zu Gunsten des Kantons Thurgau entstehen daraus keine Abgeltungsforderungen.
  3. Das Grenzwachtkorps kann im Rahmen seiner Überwachungstätigkeiten innerhalb des definierten Grenzraumes die im Teil 2. mit seinen Anhängen festgelegten Widerhandlungen selbständig ahnden. Das Grenzwachtkorps trägt dabei die Verantwortung für Einsatz und Personal abschliessend.

Art. 3 Rechtliche Grundlagen

  1. Die Angehörigen der Kapo TG und des GWK richten sich bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben nach dem massgebenden Recht des Bundes und der Kantone. Zum Zeitpunkt des Abschlusses fallen darunter insbesondere die folgenden Bestimmungen:
    1. Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin;
    2. Zollgesetz;
    3. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG);
    4. Asylgesetz (AsylG);
    5. Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz);
    6. Ordnungsbussengesetz (OBG);
    7. Strassenverkehrsgesetz (SVG);
    8. Strafgesetzbuch (StGB);
    9. Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung);
    10. Polizeigesetz;
    11. Verordnung des Regierungsrates über Ordnungsbussen im Schiffsverkehr.

Art. 4 Informationsaustausch und Koordination der Einsätze

  1. Die Kapo TG und das GWK tauschen Lageanalysen und Erkenntnisse aus, die für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit von Belang sind.
  2. Die Kapo TG und das Kommando der Grenzwachtregion II SH/TG des GWK koordinieren die Schwergewichte bei der Einsatzplanung bei Verkehrs-, Personen- und Zollkontrollen.
  3. Wo die eingesetzte Technik es erlaubt, werden die Fahrzeuge des GWK und der Kapo TG in den Einsatzzentralen gegenseitig sichtbar gemacht. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt die gegenseitige Information über die Standorte der Einsatzmittel über Funk, Telefon oder auf andere geeignete Weise.

Art. 5 Mobile Kontrollen und gemeinsame Aktionen

  1. Die Kapo TG und das GWK können für gemeinsame Aktionen gemischte Teams einsetzen, welche die Aufgaben beider Seiten gemeinsam erfüllen.

Art. 6 Gegenseitige Unterstützung

  1. Die Kapo TG und das GWK unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Einsätze erfolgen nach dem Grundsatz der Zweckmässigkeit.

Art. 7 Nutzung des Funknetzes Polycom

  1. Die Kapo TG und das GWK nutzen für die Kommunikation zwischen ihren Einsatzkräften das Funknetz Polycom.

Art. 8 Ausbildung

  1. Wo dies sinnvoll ist und den Bedürfnissen entspricht, werden Ausbildungsmassnahmen gemeinsam durchgeführt.

Art. 9 Zugriff auf Informationssysteme

  1. Das GWK und die Kapo TG gewähren sich gegenseitig Zugriff auf die Informationssysteme, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben nötig und datenschutzrechtlich erlaubt ist (Anhang 26).
  2. Online-Zugriffe erfolgen nur beim Vorliegen einer entsprechenden formell-gesetzlichen Grundlage.

Art. 10 Einsatzraum des GWK

  1. Der Einsatzraum des GWK für sicherheitspolizeiliche Aufgaben umfasst die Grenzübergänge, das Zwischengelände (grüne Grenze) und den im Anhang 27 bezeichneten polizeitaktischen Grenzraum. Der Einsatz des GWK kann nach Rücksprache mit dem Polizeikommando/Notrufzentrale in besonderen Fällen im ganzen Kanton Thurgau erfolgen.

Art. 11 Grenzpolizeiliche Kontrollen im Flug- und Bahnverkehr

  1. Flugplätze Lommis und Sitterdorf: Die zoll- und grenzpolizeilichen Kontrollen des grenzüberschreitenden Flugverkehrs werden vollumfänglich vom Grenzwachtkorps wahrgenommen. Das Grenzwachtkorps informiert die Kantonspolizei Thurgau über Kontrollen. Alle in dieser Vereinbarung geregelten Befugnisse gelten sinngemäss auch bei der Kontrolle von Personen auf den Flugplätzen Lommis und Sitterdorf.
  2. Bahnverkehr: Das Grenzwachtkorps vollzieht die grenzpolizeilichen Kontrollen auf den internationalen Bahnstrecken (Regionalzüge und internationale Züge). Alle in dieser Vereinbarung geregelten Befugnisse gelten sinngemäss auch im Bahnverkehr.

Art. 12 Alarmfahndung

  1. Im Fall einer Alarmfahndung besetzt das GWK die Grenzübergänge gemäss Absprache mit der Kapo TG.

Art. 13 Haftung

  1. Für Schäden haftet grundsätzlich jene Partei, die sie verursacht.
  2. Für Schäden, die Angehörige der Polizei oder des GWK bei der Zusammenarbeit auf Ersuchen der anderen Partei verursachen, haftet die Auftrag gebende Partei. Diese kann bei Vorliegen von grobem Verschulden Rückgriff auf die Auftrag nehmende Partei nehmen.

Art. 14 Ersatz der Auslagen

  1. Für Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Bussenerhebung zu Gunsten der Kantone entstehen, entrichtet der Kanton Thurgau eine Entschädigung von 15 % der erhobenen Ordnungsbussen an die Eidgenössische Zollverwaltung.

2. Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit

2.1. Allgemeines

Art. 15 Systematik

  1. Teil 2. bezeichnet Aufgabenbereiche, welche der Kanton Thurgau dem GWK beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zur selbständigen Erledigung übertragen kann. Die Anhänge regeln die technischen Einzelheiten der Zusammenarbeit.
  2. Die Kantonspolizei TG und das GWK beziehungsweise die EZV können die Anhänge im gegenseitigen Einvernehmen anpassen.

Art. 16 Zuständigkeit innerhalb der EZV

  1. Fällt eine Aufgabe innerhalb der EZV nicht nur in den Zuständigkeitsbereich des GWK, sondern auch des zivilen Teils der Zollverwaltung, so wird dies nachfolgend durch den Vermerk „(EZV)“ bezeichnet.

Art. 17 Befugnisse der Angehörigen des GWK

  1. Beim Einsatz in gemischten Teams dürfen die Angehörigen des GWK dieselben sicherheitspolizeilichen Aufgaben ausüben wie die Angehörigen der kantonalen Polizei. Sie verfügen dabei über die gleichen Befugnisse. Das kantonale Recht bleibt vorbehalten.

2.2. Selbständige Erledigung durch die Grenzwache

Art. 18 Personen-, Sach- und Fahrzeugfahndung

  1. Amtshilfe im Busseninkasso
  2. Aufenthaltsnachforschung
  3. Fernhaltemassnahmen
  4. Eröffnung Einreisesperre
  5. Entfernungsmassnahmen

Art. 19 Widerhandlungen AuG und StGB

  1. Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt
  2. Schwarzarbeit
  3. Schleppertätigkeit
  4. Stellenantritt ohne Bewilligung bzw. Ausreisekontrolle bei Personen mit geregeltem Aufenthalt in der EU
  5. Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende Ausweise
  6. Ein- und Ausreise mit Ausweis N, F und S
  7. Rücküberstellung/Rückübernahme von Personen

Art. 20 Widerhandlung gegen das BetmG (EZV)

  1. Kleinstmengen von Betäubungsmitteln

Art. 21 Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung (EZV)

  1. Ein- und Ausfuhr sowie Tragen von Waffen und Waffenbestandteilen
  2. Ein- und Ausfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver

Art. 22 Strassenverkehrsrecht (EZV)

  1. Fahren in fahrunfähigem Zustand und/oder unter Drogeneinfluss
  2. Fahren ohne den erforderlichen Schweizer Führerausweis, Fahren ohne Führerausweis
  3. Nichteinhalten der Arbeits- und Ruhezeit-Verordnung
  4. Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit provisorischer Immatrikulation der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein
  5. Widerhandlungen gegen Art. 22 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)
  6. Sonntags- und Nachtfahrverbot
  7. Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe, Breite, Gewicht)
  8. Radarwarngeräte
  9. Ordnungsbussen
  10. Abgastest über sechs Monate

Art. 23 Schiffsverkehr

  1. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften (Vollzug eidgenössischer und kantonaler Gesetze)
  2. Ordnungsbussen im Schiffsverkehr

Art. 24 Verschiedene Bereiche (EZV)

  1. Pilz- und Pflanzenschutz (Vollzug eidgenössischer und kantonaler Gesetze);
  2. Jagd- und Fischereigesetzgebung (Vollzug eidgenössischer und kantonaler Gesetze).

2.3. Verfahren

Art. 25 Übergabe von Personen oder Waren an die Polizei

  1. In der Regel erfolgt die Übergabe von Personen oder Waren an die Polizei bei einer Dienststelle des GWK.

Art. 26 Wegweisungsverfahren gemäss Art. 64 AuG

  1. Das GWK erhält die Kompetenz, formlose Wegweisungen gemäss Art. 64 AuG im Einsatzraum anzuordnen. Auf ausdrückliches Verlangen der betroffenen ausländischen Person kann das GWK, nach Rücksprache mit der kantonalen Migrationsbehörde, eine beschwerdefähige Verfügung erlassen. Das dabei anzuwendende Verfahren richtet sich nach Anhang 4a.

Art. 27 Rapportierung

  1. Die Kapo TG stellt dem Grenzwachtkorps Teile des Rapportsystems zur Verfügung, um die gemäss Vereinbarung vorgesehenen Anzeigerapporte für die richterlichen Behörden zu erstellen.

Art. 28 Inkrafttreten und Publikation

  1. Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.
  2. Die Vereinbarung ist zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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