Der Zivilschutz obliegt den Gemeinden, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen.
Die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden in der Zivilschutzregion richtet sich nach §§ 37 ff. des Gemeindegesetzes.
Art. 2 Regierungsrat
Der Regierungsrat entscheidet über:
Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einer Zivilschutzorganisation;
Aufgebot des Zivilschutzes zur überregionalen Katastrophen- und Nothilfe auf dem Gebiet des Kantons, in anderen Kantonen oder im grenznahen Ausland.
Der Regierungsrat regelt:
Alarmierung der Bevölkerung und Verbreitung von Verhaltens-anweisungen;
Zusammenarbeit der Zivilschutzorganisationen;
Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter;
Aus- und Weiterbildung der Schutzdienstpflichtigen;
Aufgebot und Einsatz der Zivilschutzorganisationen;
Verwendung der Ersatzbeiträge;
Strafverfolgung.
Art. 3 Departement
Das Departement erlässt Weisungen über:
Einteilung, Entlassung und Ausschluss von Schutzdienstpflichtigen;
Einsatzbereitschaft der Zivilschutzorganisationen;
Priorität beim Erstellen von Schutzbauten;
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen.
Art. 4 Kantonsbeiträge
Der Kanton kann an Aufwendungen, die Gemeinden oder Privaten durch dieses Gesetz entstehen, Beiträge entrichten.
Der Regierungsrat regelt die Beiträge.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechtes
Das Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über den Zivilschutz und über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 27. September 1965 wird aufgehoben.
Art. 6 Übergangsbestimmung
Verfahren, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden sind, werden grundsätzlich nach bisherigem Recht zu Ende geführt, soweit ein Entscheid auch aufgrund des neuen Rechtes erforderlich ist.
Art. 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
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