Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Verordnung des Bundesrates über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung

512.51Ordinance08.08.1992

Vom 04.08.1992 (Stand 08.08.1992)

Art. 1

  1. Als zuständige kantonale Behörde für den Vollzug der Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung wird das Arbeitsamt des Kantons Thurgau bezeichnet.

Art. 2

  1. Das Arbeitsamt erfüllt die Aufgabe gemäss Art. 74 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung vom 1. Juli 1992.

Art. 3

  1. Die in Frage kommenden kantonalen Ämter, Anstalten und Domänen sind gehalten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Stellen für die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung anzubieten.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.