Die Thurgauische Kantonsbibliothek dient der Förderung der wissenschaftlichen Arbeit, der allgemeinen Bildung, dem Lernen und Lehren sowie der Unterhaltung für Erwachsene und Jugendliche.
Zu diesem Zweck tätigt sie geeignete Anschaffungen von Büchern und anderen Medien. Sie strebt insbesondere eine vollständige Sammlung der Veröffentlichungen an, die den Kanton Thurgau betreffen.
Art. 2 Zuständigkeit
Die Aufsicht über die Kantonsbibliothek obliegt dem Departement für Erziehung und Kultur.
Die Kantonsbibliothek wird vom Kantonsbibliothekar geleitet.
Art. 3 …
Art. 4 Ausleihe
Die Kantonsbibliothek ist allgemein zugänglich.
Wer Medien ausleihen oder andere Dienstleistungen in Anspruch nehmen will, hat Gebühren zu entrichten.
Das Departement für Erziehung und Kultur erlässt eine Benutzungs- und Gebührenordnung.
Art. 5 Haftung
Wer Medien beschädigt oder trotz Mahnung nicht zurückbringt, hat der Kantonsbibliothek den Schaden zu ersetzen sowie eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.
Art. 6 Benützungsverbot
Wer in schwerwiegender Weise gegen die Benützungsbestimmungen verstösst, kann vom Kantonsbibliothekar vom weiteren Bezug von Medien ausgeschlossen werden.
2. Schul- und Gemeindebibliotheken
Art. 7 Förderung
Der Kanton fördert Schul- und Gemeindebibliotheken.
Finanzielle Beiträge werden von einer angemessenen Beteiligung der Gemeinde, die den Bestand der Bibliothek gewährleistet, abhängig gemacht.
Art. 8 Kommission für Schul- und Gemeindebibliotheken
Das Departement wählt eine Kommission für Schul- und Gemeindebibliotheken von höchstens neun Mitgliedern.
Die Kommission berät die Schul- und Gemeindebibliotheken. Sie stellt dem Departement Antrag für die Ausrichtung von Beiträgen. Sie fördert die bibliothekarische Aus- und Fortbildung.
3. Schlussbestimmungen
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechtes
Die Verordnung des Regierungsrates über die Bibliotheken vom 13. Juli 1982 wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft.