Die Aufsicht über das Handelsregister obliegt dem Departement für Justiz und Sicherheit.
Art. 2 Kantonale Publikation
Die Eintragungen im Handelsregister sind im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen, nachdem sie im Schweizerischen Handelsamtsblatt erschienen sind.
Art. 3 Meldung von Eintragungspflichtigen
Die Gemeinderäte und die Gerichte sind verpflichtet, dem Handelsregister Eintragungspflichtige zu melden und ihm von den die Eintragungs-, Änderungs- oder Löschungspflicht begründenden Tatsachen Mitteilung zu machen.
Art. 4 Depositenstellen
Depositenstellen (Art. 633 Abs. 3 OR) sind alle im Kanton Thurgau niedergelassenen Banken.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechtes
Die Verordnung des Regierungsrates über das Handelsregister und die Bezeichnung einer Depositenstelle gemäss Art. 633 und Art. 638 rev. OR vom 30. Juni 1937 wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund auf den 1. Juni 1992 in Kraft.