Vertrag zwischen dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Bereinigung der Grenzen zwischen der Evangelischen Kirchgemeinde Aadorf-Aawangen und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Elgg

187.522Law01.04.1974

Vom 13.03.1974 (Stand 01.04.1974)

Art. 1

  1. Die Ortschaften Hagenbuch und Egghof (Politische Gemeinde Hagenbuch) sowie der Hof Haggenberg (Politische Gemeinde Elgg) werden von der Evangelischen Kirchgemeinde Aadorf-Aawangen abgetrennt und der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Elgg zugeteilt.

Art. 2

  1. Die Grenze zwischen den Kirchgemeinden Aadorf-Aawangen und Elgg fällt mit der Kantonsgrenze zusammen.

Art. 3

  1. Zwischen den beteiligten Kirchgemeinden erfolgt keine vermögensrechtliche Auseinandersetzung.

Art. 4

  1. Evangelische Kirchgenossen aus den abgetrennten Gebieten, deren Ehegatten vor Inkrafttreten dieses Vertrages in Aawangen oder Aadorf bestattet wurden, können auf Verlangen ihrer Angehörigen ebenfalls daselbst bestattet werden. Die Kosten trägt die Politische Gemeinde Hagenbuch gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 17. Dezember 1973.

Art. 5

  1. Dieser Vertrag tritt auf den 1. April 1974 in Kraft. Er ist in den Amtsblättern der Kantone Zürich und Thurgau zu veröffentlichen und in die kantonalen Gesetzessammlungen aufzunehmen.

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