Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau ist Teil der gesamten christlichen Kirche, im Besonderen Glied der evangelisch-reformierten Kirchen der Schweiz.
Sie fördert die Verkündigung des Evangeliums, die Pflege des evangelischen Glaubens, das diakonische Handeln, die Gemeinschaft und den Einsatz für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung.
Art. 2 Rechtsnatur
Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Sie ordnet ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen des eidgenössischen und kantonalen Rechtes.
Art. 3 Kirchenbund
Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau ist Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes.
Art. 4 Mitgliedschaft
Mitglied der Evangelischen Landeskirche ist jeder evangelische Einwohner und jede evangelische Einwohnerin des Kantons, der oder die nicht schriftlich den Austritt erklärt hat.
Einzelheiten regelt die Kirchenordnung.
Art. 5 Stimm- und Wahlrecht
Das Stimm- und Wahlrecht in Angelegenheiten der Landeskirche und der Kirchgemeinde steht den Mitgliedern der Evangelischen Landeskirche zu, die das 16. Altersjahr vollendet haben.
Der Kirchenrat erlässt eine Verordnung zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht. Im Übrigen gelten bezüglich des Stimm- und Wahlrechtes sowie der Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen der Landeskirche die entsprechenden kantonalen Bestimmungen.
Art. 6 Organe, Ämter
Die Evangelische Landeskirche erfüllt ihre Aufgaben durch:
die Gesamtheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder;
die Kirchgemeinden, deren Vorsteherschaften und weitere Organe;
die Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone, Diakoninnen und weitere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen;
die Synode und den Kirchenrat;
die Rekurs- und Beschwerdekommission.
Art. 7 Volksabstimmung
Der evangelisch-konfessionellen Volksabstimmung an der Urne unterliegen:
die Bestimmungen der Verfassung;
Beschlüsse und Erlasse, welche die Synode von sich aus oder aufgrund eines Behördenreferendums der Volksabstimmung unterbreitet;
Änderungen des Steuerfusses der Landeskirche von mehr als 0,8 % der einfachen Staatssteuer.
Art. 8 Initiative
Mit einer Initiative können 2500 Stimmberechtigte das Begehren um Erlass, Änderung oder Aufhebung von Bestimmungen der Verfassung oder der Kirchenordnung stellen.
Das Begehren kann als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf gestellt werden.
Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach dem kantonalen Recht.
Art. 9 Referendum
Dem fakultativen Referendum unterstehen:
Erlass, Änderung oder Aufhebung der Kirchenordnung oder Bestimmungen derselben;
von der Synode genehmigte Vereinbarungen und Verträge, welche vom Kirchenrat als Vertreter der Landeskirche mit anderen Kirchen, mit dem Staat oder mit Institutionen von öffentlichem Interesse abgeschlossen werden;
Änderungen des Steuerfusses der Landeskirche von mehr als 0,4 % bis 0,8 % der einfachen Staatssteuer;
einmalige Ausgaben von mehr als 20 % und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 % des vorjährigen landeskirchlichen Steuerertrages.
Ein dem fakultativen Referendum unterstehender Beschluss oder Erlass ist der evangelisch-konfessionellen Volksabstimmung zu unterbreiten, wenn 1500 Stimmberechtigte innert drei Monaten seit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt dies verlangen.
Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach kantonalem Recht.
Art. 10 Behördenreferendum
Erlass, Änderung oder Aufhebung der Kirchenordnung oder Bestimmungen derselben unterstehen der Volksabstimmung, wenn sich 30 Mitglieder der Synode dafür aussprechen.
2. Die Kirchgemeinden
Art. 11 Mitgliedschaft
Die Mitglieder der Landeskirche sind in Kirchgemeinden zusammengeschlossen.
Eine Kirchgemeinde umfasst sämtliche innerhalb ihres Gebietes wohnhaften Angehörigen der Evangelischen Landeskirche. Vorbehalten bleiben besondere Verhältnisse an der Kantonsgrenze.
Art. 12 Rechtsnatur
Die Kirchgemeinde ist eine öffentliche Körperschaft des kantonalen Rechtes.
Art. 13 Bestand
Es bestehen folgende Kirchgemeinden:
Aadorf-Aawangen
Affeltrangen
Alterswilen-Hugelshofen
Altnau
Amriswil-Sommeri
Andwil
Arbon
Basadingen
Berg
Berlingen
Bichelsee
Birwinken
Bischofszell-Hauptwil
Braunau
Bürglen
Burg
Bussnang
Diessenhofen
Dussnang
Egnach
Erlen
Ermatingen
Felben
Frauenfeld
Gachnang
Gottlieben
Güttingen
Horn
Hüttlingen
Hüttwilen
Illighausen
Kesswil-Dozwil
Kreuzlingen
Langrickenbach
Leutmerken
Lipperswil
Lommis
Lustdorf
Mammern
Märstetten
Märwil
Matzingen
43 Müllheim
Münchwilen-Eschlikon
Neukirch an der Thur
Neunforn
Nussbaumen
Oberhofen-Lengwil
Pfyn
Roggwil
Romanshorn-Salmsach
Scherzingen-Bottighofen
Schlatt
Schlattingen
Schönholzerswilen
Sirnach
Sitterdorf-Zihlschlacht
Steckborn
Stettfurt
Sulgen
Tägerwilen
Thundorf-Kirchberg
Uesslingen
Uttwil
Wagenhausen
Wäldi
Wängi
Weinfelden
Weiningen
Wigoltingen-Raperswilen
Über Änderungen im Bestand der Kirchgemeinden oder im Gebiet einer Kirchgemeinde entscheidet der Kirchenrat auf Antrag der beteiligten Gemeinden.
Art. 14 Gemeindeverbindungen
Kirchgemeinden können durch ein gemeinsames Pfarramt verbunden werden.
Über die Schaffung oder die Auflösung einer solchen Verbindung entscheidet der Kirchenrat nach Rücksprache mit den beteiligten Gemeinden.
Art. 15 Aufgaben, Befugnisse
Der Kirchgemeinde obliegt die Sorge für das kirchliche Leben. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
Wahl der Kirchenvorsteherschaft und ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin;
Wahl der Gemeindepfarrer oder Gemeindepfarrerinnen;
Wahl ordinierter Diakone oder Diakoninnen;
Wahl des Pflegers oder der Pflegerin;
Wahl der Abgeordneten in die Synode;
Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und des Wahlbüros;
Erlass eines Gemeindeorganisationsreglementes;
Schaffung neuer und Aufhebung bestehender Stellen für Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen;
Erstellung und Unterhalt der kirchlichen Gebäude und Einrichtungen;
Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung des Steuerfusses;
Genehmigung der Vermögens- und Verwaltungsrechnungen der Kirchgemeinde;
Antrag auf Änderung im Bestand oder im Gebiet der Kirchgemeinde;
Antrag auf Schaffung, Änderung des Umfanges oder Aufhebung eines Pfarramtes, Teilzeitpfarramtes oder Diakonates der Gemeinde;
Antrag auf die Verbindung mit einer anderen Kirchgemeinde durch ein gemeinsames Pfarramt oder die Auflösung einer solchen Verbindung;
Veräusserung von unbeweglichem Vermögen;
Veräusserung von Kult- und Kunstgegenständen;
Aufnahme von Anleihen für ausserordentliche Gemeindebedürfnisse;
Entscheid über Führung von Prozessen im Namen der Kirchgemeinde;
Durchführung der landeskirchlichen Wahlen und Abstimmungen;
Vorschläge in kirchlichen Angelegenheiten an die Synode oder den Kirchenrat;
Erfüllung des diakonischen und missionarischen Auftrags, allein oder in Verbindung mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
Art. 16 Wahlen und Abstimmungen, Verfahren
Die Kirchgemeinde trifft ihre Entscheide in der Kirchgemeindeversammlung oder an der Urne.
Die Wahlen gemäss § 15 Ziff. 1 bis Ziff. 5 sind geheim vorzunehmen. Wahlen und Beschlüsse gemäss § 15 Ziff. 1 bis Ziff. 5, Ziff. 11 und Ziff. 15 bis Ziff. 17 unterliegen der Genehmigung durch den Kirchenrat.
Für das Verfahren bei Gemeindeversammlungen sowie Wahlen und Abstimmungen der Kirchgemeinde gelten die entsprechenden kantonalen Bestimmungen.
Art. 17 Minoritäten
Verbindet sich infolge unterschiedlicher Glaubensrichtung eine Minderheit der Gemeinde zu einer kirchlichen Gemeinschaft, ohne deshalb aus der Landeskirche ausscheiden zu wollen, so hat sie das Recht zu unentgeltlicher Benützung der Kirche und anderer kirchlicher Einrichtungen, sofern sie mindestens den fünften Teil der Stimmberechtigten umfasst.
Dieses Recht ist an die Bedingung geknüpft, dass die Mitglieder dieser Gemeinschaft die kirchlichen Funktionen auf eigene Kosten durch in der Landeskirche wählbare Geistliche besorgen lassen, die kirchlichen Steuerpflichten erfüllen und sich dem landeskirchlichen Recht und der Aufsicht des Kirchenrates unterziehen. Die kirchliche Einheit der Gemeinde bleibt anzustreben.
Art. 18 Regionale Zusammenarbeit
Mit dem Einverständnis der betreffenden Kirchgemeinden und des Kirchenrates können die Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone, Diakoninnen, Kirchenvorsteherschaften und kirchlichen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen innerhalb einer Region eine Arbeitsteilung vornehmen.
3. Die Kirchenvorsteherschaften
Art. 19 Gemeindeleitung
Die Kirchenvorsteherschaft leitet die Kirchgemeinde in gemeinsamer Verantwortung ihrer Mitglieder.
Art. 20 Mitglieder, Amtsdauer
Die Kirchgemeinde wählt eine Kirchenvorsteherschaft von mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitgliederzahl wird von der Gemeinde bestimmt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Von der Gemeinde gewählte, ordinierte Amtsträger oder Amtsträgerinnen sind Mitglied der Kirchenvorsteherschaft, können diese aber nicht präsidieren. Sie verfügen höchstens über einen Drittel der Stimmkraft der von der Kirchgemeinde gewählten Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft. Wenn ihre Stimmkraft grösser ist, nehmen die zuletzt in ihr Amt eingesetzten Amtsträger oder Amtsträgerinnen mit Antragsrecht und beratender Stimme an den Sitzungen teil. Verweser, Verweserinnen und vollamtliche diakonische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen nehmen mit Antragsrecht und beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Weitere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Kirchgemeinde können zur Beratung beigezogen werden.
Art. 21 Konstituierung
Die Kirchenvorsteherschaft wählt aus ihrer Mitte den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin sowie den Aktuar oder die Aktuarin und kann Verantwortliche für bestimmte Aufgabenbereiche bezeichnen.
Art. 22 Aufgaben und Befugnisse
Die Kirchenvorsteherschaft hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
Verantwortung für das kirchliche Leben und den diakonischen und missionarischen Auftrag der Gemeinde;
Vollzug der kirchlichen Beschlüsse und Erlasse;
Sorge für würdige Gottesdienstfeier;
Mitwirkung im Gottesdienst;
Verantwortung für den kirchlichen Unterricht;
Anstellung der weiteren Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen und Aufsicht über deren Tätigkeit;
Einbezug und Begleitung von freiwilligen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen;
Sorge für die angemessene Anerkennung der Tätigkeit aller kirchlichen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen und Förderung ihrer Aus- und Weiterbildung;
Wahl der evangelischen Mitglieder einer paritätischen Pflegekommission in Paritätsverhältnissen;
Verwaltung des Vermögens der Kirchgemeinde;
Sorge für die kirchlichen Gebäude, Gerätschaften und Kunstgegenstände;
Verantwortung für die Führung des Stimmregisters und den Bezug der kirchlichen Steuern in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gemeindebehörden;
Vorberatung der Geschäfte der Kirchgemeinde;
Verantwortung für das Archiv der Kirchgemeinde.
Art. 23 Aufsichtskommission
Die von der Gemeinde als Kirchenvorsteher oder Kirchenvorsteherin gewählten Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft bilden die Aufsichtskommission.
Der Aufsichtskommission obliegt die Aufsicht über die Amtstätigkeit der Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone oder Diakoninnen.
Art. 24 Gesonderte Fondationen
Wo in einer Kirchgemeinde gesonderte kirchliche Fondationen bestehen, hat sie dafür besondere Verwaltungsbehörden zu wählen.
4. Die Kirchenpflege
Art. 25 Pfleger
Für die Verwaltung ihrer Fondationen wird von der Kirchgemeinde ein Pfleger oder eine Pflegerin gewählt.
Für die Verwaltung gesonderter Fondationen sind eigene Pfleger oder Pflegerinnen zu wählen.
Die Amtsdauer deckt sich mit derjenigen der Kirchenvorsteherschaft.
Art. 26 Status
Der Pfleger kann nicht zugleich Präsident, die Pflegerin nicht zugleich Präsidentin der Behörde sein.
Einem Pfleger oder einer Pflegerin, der oder die nicht Mitglied der Kirchenvorsteherschaft ist, steht Sitz und beratende Stimme in der Kirchenvorsteherschaft zu.
5. Pfarrer und Pfarrerinnen
Art. 27 Pfarramt
Das Amt des Pfarrers oder der Pfarrerin umfasst im Sinne der Ordination insbesondere folgende Tätigkeiten:
Verkündigung des Evangeliums;
Leitung der Gottesdienste;
Vollzug der heiligen und kirchlichen Handlungen;
Erteilung des Konfirmationsunterrichtes;
Erteilung von Religionsunterricht;
Seelsorge;
Gestaltung des übrigen Gemeindelebens;
Förderung des diakonischen und missionarischen Auftrages der Gemeinde;
Führung der kirchlichen Register.
Der Pfarrer oder die Pfarrerin führt das Amt in Zusammenarbeit mit der Kirchenvorsteherschaft und anderen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen.
Art. 28 Wählbarkeit
Ins Pfarramt sind Männer und Frauen wählbar, die das Wahlfähigkeitszeugnis der Konkordatsprüfungsbehörde besitzen und zum Kirchendienst ordiniert sind.
Ausnahmsweise kann der Kirchenrat auch auf Grund eines anderen, gleichwertigen Wahlfähigkeitszeugnisses oder auf Grund mehrjähriger pfarramtlicher Tätigkeit in der Schweiz die Wählbarkeit zuerkennen. Über solche Fälle erstattet er der Synode Bericht.
Art. 29 Wahl
Die Wahl eines Gemeindepfarrers oder einer Gemeindepfarrerin erfolgt auf eine Amtsdauer von jeweils vier Jahren. Die Amtszeit deckt sich mit jener der Kirchenvorsteherschaft.
Nach Ablauf der Amtsdauer gilt der Pfarrer oder die Pfarrerin für weitere vier Jahre als wiedergewählt, sofern nicht die Aufsichtskommission nach Rücksprache mit dem Kirchenrat eine Bestätigungswahl beschliesst oder ein Fünftel der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde eine solche verlangt.
Eine Bestätigungswahl eines Gemeindepfarrers oder einer Gemeindepfarrerin ist auch während der Amtszeit anzuordnen, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde eine solche verlangt.
Das Verfahren richtet sich nach einer Verordnung des Kirchenrates.
Art. 30 Genehmigung
Die Pfarrwahlen bedürfen der vorgängigen Feststellung der Wählbarkeit und der nachträglichen Genehmigung durch den Kirchenrat. Zu diesem Zweck sind ihm vor der Wahl die erforderlichen Ausweise und nach der Wahl das Wahlprotokoll vorzulegen.
Art. 31 Einsetzung ins Amt
Von der Gemeinde gewählte Pfarrer oder Pfarrerinnen werden durch den zuständigen Dekan oder die zuständige Dekanin im Auftrag des Kirchenrates gemäss der in der Liturgie vorgeschriebenen Form ins Amt eingesetzt.
Sie leisten dabei das Amtsgelübde.
Art. 32 Pflicht, Wohnsitz
Pfarrer und Pfarrerinnen sind verpflichtet, Zeit und Kraft gewissenhaft ihrem Amt zu widmen.
Von der Gemeinde gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen wohnen grundsätzlich in einer Gemeinde ihres Tätigkeitsgebietes. Die Gemeinde stellt ihnen in der Regel eine Amtswohnung zur Verfügung.
Art. 33 Amtsordnung
Wo in einer Gemeinde zwei oder mehrere Pfarrer oder Pfarrerinnen amten oder neben dem Pfarramt ein Diakonat besteht, regelt die Kirchenvorsteherschaft die Aufgabenzuteilung in einer Amtsordnung.
Art. 34 Gemeindepfarramt
Jede Kirchgemeinde führt in der Regel ein Pfarramt. Kleinere Kirchgemeinden können im gegenseitigen Einvernehmen ein gemeinsames Pfarramt führen. Die Zusammenarbeit ist schriftlich zu regeln.
In grösseren Kirchgemeinden kann für je 2000 Mitglieder ein Pfarramt geschaffen werden.
In Kirchgemeinden mit weniger als 1000 Mitgliedern kann das Pfarramt im Teilzeitamt geführt werden.
Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann der Kirchenrat im Einvernehmen mit der Kirchgemeinde eine Abweichung von diesen Richtzahlen bewilligen.
Über die Schaffung, Änderung des Umfangs oder Aufhebung von Pfarrämtern oder Teilzeitpfarrämtern entscheidet der Kirchenrat nach Rücksprache mit den Beteiligten.
Art. 35 Regionales Pfarramt
Für bestimmte Aufgaben können Kirchgemeinden im gegenseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung des Kirchenrates ein regionales Pfarramt schaffen.
Die Wahl in ein regionales Pfarramt erfolgt durch die beteiligten Kirchenvorsteherschaften. Hierfür gelten die Voraussetzungen der § 28 und § 30. Rechte und Pflichten werden in einem Vertrag geregelt; dieser unterliegt der Genehmigung durch den Kirchenrat.
Art. 36 Landeskirchliches Pfarramt
Für Aufgaben im Rahmen der Landeskirche kann die Synode landeskirchliche Pfarrämter schaffen.
Die Wahl der Amtsinhaber oder Amtsinhaberinnen, für welche die Voraussetzungen von § 28 gelten, sowie die Regelung des Anstellungsverhältnisses und die Aufsicht über die Amtstätigkeit und Amtsführung obliegen dem Kirchenrat.
Art. 37 Rücktritt vom Pfarramt
Dem Pfarrer oder der Pfarrerin steht jederzeit das Recht zu, die Berufung an eine andere Gemeinde anzunehmen oder vom Pfarramt zurückzutreten. Dabei ist eine sechsmonatige Kündigungsfrist zu beachten.
Das Rücktrittsschreiben ist an die Kirchenvorsteherschaft zu richten. Gleichzeitig ist dem Kirchenrat davon Kenntnis zu geben.
Der Kirchenrat kann auf Gesuch von Zurücktretenden und nach Anhören der Kirchenvorsteherschaft einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmen. Der Kirchenrat regelt die Stellvertretung.
6. Diakone und Diakoninnen
Art. 38 Diakonat
Einem Diakon oder einer Diakonin können folgende Tätigkeiten übertragen werden:
Fürsorgearbeit;
Religionsunterricht;
Leitung von Jugend- und Kindergottesdiensten;
Jugendarbeit, Arbeit mit Schicksals- und Altersgruppen;
Seelsorge;
Mitwirkung im Gottesdienst und Predigtstellvertretungen in der eigenen Gemeinde.
Der Diakon oder die Diakonin führt das Amt in Zusammenarbeit mit der Kirchenvorsteherschaft und anderen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen.
Art. 39 Wählbarkeit
In das Diakonat sind Männer und Frauen wählbar, die sich über die nötige berufliche Fachausbildung ausweisen und zum Kirchendienst ordiniert sind.
Der Kirchenrat legt für die Wählbarkeit die weiteren Bedingungen nach regionalen oder schweizerischen Kriterien fest.
Art. 40 Wahl
Die Wahl erfolgt jeweils auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Amtszeit deckt sich mit jener der Kirchenvorsteherschaft.
Die Wahl bedarf der vorgängigen Feststellung der Wählbarkeit und der nachträglichen Genehmigung durch den Kirchenrat.
Nach Ablauf der Amtsdauer gilt der Diakon oder die Diakonin für weitere vier Jahre als wiedergewählt, sofern nicht die Aufsichtskommission nach Rücksprache mit dem Kirchenrat eine Bestätigungswahl beschliesst oder ein Fünftel der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde eine solche verlangt.
Eine Bestätigungswahl eines Diakons oder einer Diakonin ist auch während der Amtszeit anzuordnen, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde eine solche verlangt.
Das Verfahren richtet sich nach einer Verordnung des Kirchenrates.
Art. 41 Amtseinsetzung
Die Amtseinsetzung erfolgt durch den Dekan oder die Dekanin im Auftrag des Kirchenrates in einem Gottesdienst nach einer von der Synode genehmigten Liturgie.
Art. 42 Pflicht
Diakone oder Diakoninnen sind verpflichtet, Zeit und Kraft gewissenhaft ihrem Amt zu widmen.
Art. 43 Amtsordnung, Dienstverhältnis
Die Kirchenvorsteherschaft regelt die Aufgabenzuteilung in einer Amtsordnung, die Aufsichtskommission das Dienstverhältnis.
Art. 44 Rücktritt vom Amt
Dem Diakon oder der Diakonin steht jederzeit das Recht zu, die Berufung an eine andere Gemeinde anzunehmen oder vom Amt zurückzutreten. Dabei ist eine sechsmonatige Kündigungsfrist zu beachten.
Das Rücktrittsschreiben ist an die Kirchenvorsteherschaft zu richten. Gleichzeitig ist dem Kirchenrat davon Kenntnis zu geben.
Der Kirchenrat kann auf Gesuch von Zurücktretenden und nach Anhören der Kirchenvorsteherschaft einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmen.
7. Weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
Art. 45 Aufgaben
In einer Kirchgemeinde können weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen insbesondere für folgende Aufgaben angestellt, beauftragt oder zur freiwilligen Mitarbeit eingeladen werden:
Diakonische Dienste;
Jugendarbeit;
Religionsunterricht;
Leitung von Jugendgottesdiensten;
Leitung von Kindergottesdiensten;
Gottesdienstmitgestaltung;
Seniorenarbeit;
Seelsorge;
Erwachsenenbildung;
Kirchenmusik;
Mesmerdienste;
Verwaltungsaufgaben.
Art. 46 Angestellte
Für die berufliche Tätigkeit im diakonischen Dienst und für den Religionsunterricht können Frauen oder Männer angestellt werden, die über die entsprechende Ausbildung verfügen.
Über die Anerkennung der Anstellungsfähigkeit entscheidet der Kirchenrat.
Art. 47 Beauftragte, Freiwillige
Zur Förderung des Gemeindelebens können für bestimmte Aufgaben Frauen oder Männer beauftragt werden, die sich dazu persönlich eignen und über die entsprechenden Voraussetzungen verfügen.
Mitarbeit von Freiwilligen ist in allen Bereichen des Gemeindelebens anzustreben und als solche ausdrücklich anzuerkennen.
Art. 48 Gemeinsame Dienststellen
Zwei oder mehrere Kirchgemeinden können für bestimmte Aufgaben gemäss § 45 im gegenseitigen Einvernehmen eine gemeinsame Dienststelle schaffen.
8. Die Dekanatskreise
Art. 49 Einteilung
Die Kirchgemeinden des Kantons werden vier Dekanatskreisen zugeteilt. Die Zuteilung wird durch eine Verordnung der Synode geregelt.
Art. 50 Kapitel
Die Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone und Diakoninnen, die in einem Dekanatskreis ein Amt ausüben, bilden das Kapitel. Dessen Organisation wird durch eine Verordnung der Synode geregelt.
Art. 51 Aufgaben des Kapitels
Das Kapitel hat insbesondere folgende Aufgaben:
es behandelt theologische und kirchliche Fragen;
es fördert die Fortbildung und die praktische Amtstätigkeit seiner Mitglieder;
es pflegt die Gemeinschaft;
es kann von der Synode, dem Kirchenrat oder der Dekanatstagung zur Begutachtung und Stellungnahme in kirchlichen Angelegenheiten eingeladen werden.
Art. 52 Dekanat
Das Kapitel wird von einem Dekan oder einer Dekanin geleitet. Die Wahl erfolgt durch die Mitglieder.
Der Dekan oder die Dekanin nimmt seelsorgerliche Aufgaben unter den Mitgliedern des Kapitels wahr und kann zur Vermittlung in Konfliktfällen beigezogen werden.
Er oder sie setzt die Pfarrer, Pfarrerinnnen, Diakone und Diakoninnen des Dekanatskreises in ihr Amt ein und vertritt die Landeskirche in den vom Kirchenrat übertragenen Aufgaben.
Art. 53 Gesamtkapitel
Der Kirchenrat kann die Mitglieder der Kapitel, gegebenenfalls auch weitere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen zu einem Gesamtkapitel einladen.
Art. 54 Dekanatstagung
Die Mitglieder der Kirchenvorsteherschaften und der Synode aus einem Dekanatskreis werden auf Verlangen des Kirchenrates, des Dekans, der Dekanin oder von mindestens drei Kirchenvorsteherschaften zur Dekanatstagung eingeladen.
Der Dekan oder die Dekanin lädt zur Tagung ein und leitet sie.
Art. 55 Aufgaben der Dekanatstagung
Die Dekanatstagung behandelt übergemeindliche Angelegenheiten. Sie kann zuhanden der Kirchgemeinden und der Landeskirche zu regionalen und gesamtkirchlichen Fragen Stellung nehmen.
9. Die Synode
Art. 56 Stellung
Die Synode ist die oberste Behörde der Evangelischen Landeskirche.
Art. 57 Mandatszuteilung
Jeder Kirchgemeinde steht mindestens ein Sitz in der Synode zu. Ab 700 Stimmberechtigten ist für je weitere 700 oder den Teil über 350 Stimmberechtigten ein weiterer Abgeordneter oder eine weitere Abgeordnete zu wählen.
Massgebend ist die Zahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder im ersten Halbjahr des der Erneuerungswahl vorausgehenden Jahres.
Art. 58 Einschränkung der Wählbarkeit
Eine Kirchgemeinde kann nur einen oder eine ihrer Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone oder Diakoninnen in die Synode abordnen.
Art. 59 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Synode und ihrer Organe beträgt vier Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Juni. Die Gesamtzahl der Mitglieder bleibt während der Amtsdauer unverändert.
Art. 60 Geschäftsreglement
Die Synode gibt sich ein Geschäftsreglement.
Art. 61 Büro der Synode
Die Synode wählt das Büro. Dieses umfasst das Präsidium, das Vizepräsidium, das Aktuariat mit zwei Mitgliedern und vier Stimmenzählende. Personen, die das Präsidium oder Vizepräsidium innehatten, sind nach Ablauf ihrer Amtsdauer nicht sofort wieder für das selbe Amt wählbar.
Art. 62 Geschäftsprüfungskommission
Die Synode wählt eine Geschäftsprüfungskommission. Das Geschäftsreglement der Synode regelt deren Organisation und Aufgaben.
Art. 63 Ordentliche und ausserordentliche Sitzungen
Die Synode versammelt sich zweimal im Jahr.
Ausserordentlich wird sie einberufen:
auf eigenen Beschluss;
auf ein von mindestens einem Viertel der Mitglieder beim Präsidium gestelltes Begehren;
auf Verlangen des Büros der Synode;
auf Verlangen des Kirchenrates.
Art. 64 Aufgaben und Befugnisse
Die Synode trägt die Verantwortung für das Leben der Landeskirche. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
Ausarbeitung der Verfassung zuhanden der Volksabstimmung;
Erlass der Kirchenordnung und der darin festgelegten Verordnungen;
Erlass einer Verordnung über Leistungen aus dem Zentralfonds zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden;
Erlass von Verordnungen über die Besoldung der Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone oder Diakoninnen in Ämtern der Kirchgemeinden oder der Landeskirche und des Personals der Landeskirche sowie über deren Fortbildung und Studienurlaube und über die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Kirchgemeinden und der Landeskirche;
Erlass einer Verordnung über die Verbindung von Kirche und Mission;
Erlass von Verordnungen über die Ausrichtung von Taggeldern und Entschädigungen sowie von kirchlichen Ausbildungsbeiträgen;
Erlass einer Verordnung über die Pfarramtsstellvertretungen;
Genehmigung von Vereinbarungen und Verträgen, welche vom Kirchenrat als Vertreter der Landeskirche mit anderen Kirchen, mit dem Staat oder mit Institutionen von öffentlichem Interesse abgeschlossen werden;
Schaffung und Unterstützung von Ämtern und Stellen zur Erfüllung des seelsorgerlichen, diakonischen und missionarischen Auftrages der Landeskirche sowie deren Aufhebung;
Wahl der Mitglieder des Kirchenrates und Besetzung des Präsidiums;
Wahl der Mitglieder der Rekurs- und Beschwerdekommission;
Schaffung der erforderlichen Stellen für das Aktuariat und das Sekretariat des Kirchenrates und die Verwaltung des landeskirchlichen Zentralfonds (Quästorat);
Wahl eines oder einer Abgeordneten in die Theologische Konkordatsprüfungsbehörde und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin;
Wahl der Delegierten in die Diakonatskonferenz;
Wahl der Delegierten in die Abgeordnetenversammlung des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes, von denen mindestens ein Mitglied dem Kirchenrat angehören muss;
Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Kirchenrates;
Genehmigung der Rechnungen und des Voranschlages der Landeskirche sowie Festsetzung des Steuerfusses der Landeskirche;
Genehmigung von einmaligen Ausgaben von mehr als 2 % bis 20 % und von neuen wiederkehrenden Ausgaben von mehr als 0,2 % bis 2 % des für das betreffende Jahr veranschlagten Steueranteils der Landeskirche.
10. Der Kirchenrat
Art. 65 Stellung
Der Kirchenrat leitet die Evangelische Landeskirche als Aufsichts-, Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde. Ihm obliegt die Sorge für die Einheit der Kirche nach innen und aussen.
Art. 66 Zusammensetzung
Der Kirchenrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Ordinierte Amtsträger erhalten mindestens zwei, aber nicht mehr als die Hälfte der Sitze. Sie werden durch die Synode aus den Mitgliedern der Evangelischen Landeskirche gewählt.
Art. 67 Beschlussfähigkeit
Der Kirchenrat ist mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
Art. 68 Konstituierung
Der Kirchenrat wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.
Art. 69 Wahlen
Der Kirchenrat besetzt die von der Synode bewilligten Stellen für das Aktuariat, Quästorat und Sekretariat sowie für die weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Landeskirche.
Art. 70 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Mitglieder des Kirchenrates beträgt vier Jahre.
Sie beginnt am 1. Juni des dritten auf die Erneuerungswahl der Synode folgenden Jahres.
Art. 71 Geschäftsreglement
Der Kirchenrat gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses ordnet auch die Aufgaben des Aktuariates und des Quästorates.
Art. 72 Aufgaben, Befugnisse
Der Kirchenrat hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
Er entwirft Kirchenverfassung, Kirchenordnung und weitere Erlasse zuhanden der Synode;
er ordnet die evangelisch-konfessionellen Volksabstimmungen sowie die Wahlen für die Synode an;
er veröffentlicht die in Kraft tretenden Erlasse und Beschlüsse und sorgt für deren Vollzug;
er erlässt die durch Verfassung und Kirchenordnung in seine Kompetenz fallenden Verordnungen;
er erlässt Verordnungen über Verwaltung, Rechnungswesen und Archive, sowie über die Visitation der Kirchgemeinden;
er vertritt die Landeskirche gegen aussen und sucht in der Vertretung gegenüber den anderen christlichen Kirchen die Einheit der Kirche in der Vielfalt zu fördern;
er ernennt die Inhaber und Inhaberinnen der landeskirchlichen Ämter und beaufsichtigt deren Tätigkeit und Amtsführung;
er wählt zwei Mitglieder der paritätischen Administrativkommission;
er erstattet der Synode jährlich Bericht über seine Tätigkeit und diejenige der kirchlichen Behörden und Beauftragten sowie über die Verwaltung der kirchlichen Fondationen und Einrichtungen;
er kann für bestimmte Aufgaben Fachleute beiziehen und Kommissionen bestellen;
er ordnet die Wahl von Pfarrern, Pfarrerinnen, Diakonen oder Diakoninnen sowie der Mitglieder von Behörden und Ämtern der Kirchgemeinden an und entscheidet über die Gültigkeit der getroffenen Wahlen;
er erteilt die Ordination zum kirchlichen Amt und sorgt für die Einsetzung von Neugewählten in ihr Amt;
er arbeitet bei der Wiederbesetzung freier Pfarrstellen mit den zuständigen Kirchenvorsteherschaften und Dekanaten zusammen;
er genehmigt die Regelung von längerfristigen pfarramtlichen Stellvertretungen;
er kann in Zusammenarbeit mit der betreffenden Kirchenvorsteherschaft Gemeindepfarrern oder Gemeindepfarrerinnen besondere Aufgaben übertragen;
er veranlasst und überwacht in besonderen Fällen Prüfungen für die Wählbarkeit als Pfarrer oder Pfarrerin;
er sorgt für die Ausbildung und Prüfung von Katecheten oder Katechetinnen und entscheidet über die Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen;
er kann auf Antrag einer Kirchenvorsteherschaft oder von sich aus einem geeigneten Mitglied der Landeskirche ausnahmsweise die Predigterlaubnis erteilen und die Leitung von Gottesdiensten übertragen;
er fördert und unterstützt die Arbeit der Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone oder Diakoninnen und beaufsichtigt ihre Tätigkeit in geistlich-theologischer Hinsicht;
er kann auf Antrag der betreffenden Aufsichtskommission oder von sich aus die teilweise oder vollständige Amtseinstellung verfügen;
er fördert und unterstützt die Arbeit der Kirchenvorsteherschaften und beaufsichtigt ihre Amtstätigkeit. Bei arger Misswirtschaft oder beharrlicher Nichtbefolgung von angeordneten Massnahmen kann er Neuwahlen anordnen;
er verwaltet das Vermögen und die Liegenschaften der Landeskirche;
er entwirft den Voranschlag der Landeskirche und ordnet den Bezug der landeskirchlichen Zentralsteuer an;
er ist befugt, einmalige Ausgaben in der Höhe bis zu 2 % und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben in der Höhe bis zu 0,2 % des für das betreffende Jahr veranschlagten Steueranteils der Landeskirche zu beschliessen;
er entscheidet auf Antrag der Beteiligten über die Vereinigung oder Trennung bestehender Kirchgemeinden oder einzelner ihrer Teile;
er entscheidet nach Rücksprache mit den Beteiligten über
die Verbindung von Kirchgemeinden durch ein gemeinsames Pfarramt,
die Schaffung, Änderung des Umfangs oder Aufhebung von Pfarrämtern oder Teilzeitpfarrämtern und Diakonaten;
er entscheidet bei Anständen
zwischen Mehrheiten und Minderheiten gemäss § 17 dieser Verfassung, betreffend die Benützung der kirchlichen Gebäude und, unter Vorbehalt der staatlichen Gesetzgebung, des Geläutes und der Friedhöfe,
zwischen Kirchgemeinden,
über die Stimmberechtigung,
über Steuern, Beitragsleistungen, Besoldungen und die Verwendung von Gemeindevermögen,
bei Amtsübergaben.
Art. 73 Vollzug
Der Kirchenrat kann zum Vollzug seiner Beschlüsse die staatlichen Vollzugsorgane in Anspruch nehmen.
11. Rekurs- und Beschwerdekommission
Art. 74 Rekurs- und Beschwerdekommission
Die Rekurs- und Beschwerdekommission besteht aus sieben Mitgliedern. Ihr gehören drei Geistliche und mindestens eine juristische Fachperson an. Sie ist in Fünferbesetzung beschlussfähig.
Die Kommissionsmitglieder werden durch die Synode aus den Mitgliedern der Evangelischen Landeskirche gewählt. Mitglieder der Synode und des Kirchenrates sind nicht wählbar.
Die Synode wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Kommission. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin sowie den Aktuar oder die Aktuarin.
Die Amtszeit der Kommission deckt sich mit jener des Kirchenrates.
12. Rechtsmittel
Art. 75 Rekurs
Entscheide der Kirchenvorsteherschaft oder der Aufsichtskommission oder Beschlüsse der Kirchgemeinde sowie erstinstanzliche Entscheide des Kirchenrates können mit Rekurs weitergezogen werden.
Art. 76 Rekursinstanzen
Rekursinstanzen sind:
Der Kirchenrat für Entscheide der Kirchenvorsteherschaften und für Beschlüsse der Kirchgemeinden;
die Rekurs- und Beschwerdekommission für erstinstanzliche Entscheide des Kirchenrates und Aufsichtsbeschwerdeentscheide der Aufsichtskommission.
Art. 77 Rekursberechtigung
Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse auf dessen Aufhebung oder Änderung hat.
Art. 78 Beschwerde
Entscheide der Rekursinstanzen können bei vermuteter Rechtsverletzung sowie unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes mit Beschwerde weitergezogen werden.
Art. 79 Beschwerdeinstanzen
Beschwerdeinstanzen, unter Vorbehalt der Bestimmungen von § 80, sind:
Die Rekurs- und Beschwerdekommission der Landeskirche bei Beschwerden gegen Rekursentscheide des Kirchenrates;
das Verwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurs- und Beschwerdekommission der Landeskirche.
Art. 80 Aufsichtsbeschwerde
Beschwerden betreffend die Amtstätigkeit der Pfarrer oder Pfarrerinnen, der Diakone oder Diakoninnen in organisatorischer und administrativer Hinsicht oder der mit landeskirchlichen Ämtern Beauftragten sowie der Tätigkeit von Kirchenvorsteherschaften oder einzelner ihrer Mitglieder sind an die Aufsichtsinstanz zu richten.
Beschwerden gegen die Amtsführung von Pfarrern oder Pfarrerinnen, Diakonen oder Diakoninnen in geistlich-theologischer Hinsicht sind an den Kirchenrat zu richten.
Art. 81 Verordnung
Rekurs- und Beschwerdeverfahren sowie die Aufgaben der Rekurs- und Beschwerdekommission werden durch die Synode in einer Verordnung geregelt. Die entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sind sinngemäss anzuwenden.
13. Allgemeine Verwaltungsbestimmungen
Art. 82 Finanzbeschaffung
Die Landeskirche beschafft die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
Aus dem landeskirchlichen Anteil an der Kirchensteuer;
aus dem Vermögen der Landeskirche;
aus Kollekten und freiwilligen Spenden.
Art. 83 Paritätische Verhältnisse
Für die Verwaltung von paritätischen, für kirchliche Zwecke bestimmten Fondationen sowie für die Behandlung von Administrativstreitigkeiten über paritätische Kirchgemeindeverhältnisse und für den Fortbestand der paritätischen Korporationen sind die entsprechenden kantonalen Gesetze massgebend.
Art. 84 Verantwortlichkeit
Die Verantwortlichkeit der kirchlichen Gemeinwesen, Behördemitglieder, Amtsträger oder Amtsträgerinnen wird durch das kantonale Verantwortlichkeitsgesetz geregelt.
Art. 85 Ausstandspflicht
Die Wahrnehmung des Ausstandes richtet sich nach dem kantonalen Recht.
14. Schlussbestimmungen
Art. 86 Verfassungslücken
Wo der Verfassung für einen entscheidungsbedürftigen Fall weder eine Vorschrift entnommen noch staatliches Recht angewendet werden kann, soll nach bewährter Praxis und unter Berücksichtigung der Gesetzgebung anderer christlicher Kirchen insbesondere reformatorischer Herkunft entschieden werden.
Art. 87 Inkraftsetzung
Die Verfassung sowie allfällige Änderungen und Ergänzungen derselben werden der evangelisch-konfessionellen Volksabstimmung unterbreitet. Sie treten nach Annahme durch die Stimmberechtigten der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau sowie nach Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Thurgau auf einen durch den Kirchenrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
Art. 88 Aufhebung bisherigen Rechtes
Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung werden alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 10. Dezember 1984.